Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
Vorbemerkung
Die Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Verfassungsentwurfes dienen der Vorbereitung auf die erste Lesung des Verfassungsentwurfes in der Verfassunggebenden Synode und geben Argumente aus den bisherigen Beratungen in der Entwurfsphase wieder, die für die jeweilige inhaltliche Positionierung und sprachliche Formulierung ausschlaggebend waren. Diese Erläuterungen der Arbeitsstelle sind keine amtliche Begründung des Verfassungstextes.
Einleitung
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Pommersche Evangelische Kirche haben mit dem Vertrag über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Fusionsvertrag) den Verband der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland gegründet. Sie haben vereinbart, in diesem Verband eine Verfassung zu erarbeiten und zu beschließen, um mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung die gemeinsame Kirche zu bilden.
Die drei Kirchen bringen dabei ganz unterschiedliche Kirchenrechtstraditionen ein. In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bilden die Kirchgemeindeordnung, die Propsteiordnung, die Kirchenkreisordnung und das Leitungsgesetz als Kirchengesetze mit Verfassungsrang die verfassungsrechtliche Grundlage. Die 1977 aus vier Vorgängerkirchen gebildete Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat eine Verfassung und in der Pommerschen Evangelischen Kirche gilt seit 1952 die Kirchenordnung.
Eine „Kirchenverfassung“ stellt die theologisch-bekenntnismäßigen, rechtlichen, strukturellen und organisatorischen Grundlagen einer Kirche in knapper Form dar. Dabei orientiert sie sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kirche u. a. an Prinzipien der Gestaltung staatlicher Verfassungen. Kirchenordnungen, die nach 1945 entstanden sind, verknüpfen die rechtlichen Grundlagen mit theologischen Grundaussagen zum kirchlichen Leben.
Dem vorliegenden Verfassungsentwurf liegen folgende Orientierungspunkte zugrunde: 1. die grundlegenden Rechtstexte der drei beteiligten Kirchen, 2. die Kirchenverfassungen anderer Landeskirchen innerhalb der EKD sowie 3. das staatliche Modell des demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsstaates. Die inhaltliche Grundlage des Entwurfes geben die als Anlage zum Fusionsvertrag beschlossenen Grundsätze sowie die darin formulierten Aufgaben. Gemeinsame Zielbestimmung der Beratungen war es, eine Kirchenverfassung zu erarbeiten, die in wesentlichen Bestimmungen die kirchlichen Besonderheiten deutlich macht.
Präambel
Die Präambel beschreibt den Kern des Bekenntnisses der Kirche sowie wesentliche Aufgaben der Kirche in der Gegenwart und hat den gleichen normativen Charakter wie die weiteren Bestimmungen der Verfassung. In den Grundsätzen des Fusionsvertrages ist bereits ein Präambeltext enthalten, der fortentwickelt wurde. An den Anfang der Präambel und damit auch an den Anfang des Verfassungstextes selbst wurde die grundlegende Einsicht gestellt, dass die Kirche in dem Wort des dreieinigen Gottes gründet.
Im Fusionsvertrag wurde der Auftrag erteilt, die Bindungswirkung der Barmer Theologischen Erklärung in der Präambel zeitgemäß und verständlich zu formulieren. Grundlage dafür war die Präambel der Pommerschen Kirchenordnung, in der es heißt: „Sie (scil. die Pommersche Evangelische Kirche) weiß sich zu immer neuer Vergegenwärtigung und Anwendung dieser Bekenntnisse verpflichtet, wie dies auf der Bekenntnissynode in Barmen 1934 beispielhaft geschehen ist.“ Die in intensiver Beschäftigung mit der Barmer Theologischen Erklärung und umfangreicher Beratung gefundene Formulierung in der Präambel lautet:
„Gerufen von diesem Wort bekennt sich die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zu dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugt, sowie in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt ist, und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.“
Propst Dr. Gorski verwies als Vorsitzender der AG Theologie in seiner Einführung zum synodalen Begegnungstag am 12. Juni 2010 in Stralsund darauf, dass diese Formel mehrere Bedingungen erfüllt. Sie fasst die Aufzählung der altkirchlichen und der reformatorischen Bekenntnisschriften sowie der Barmer Theologischen Erklärung so in einem Satz zusammen, dass alle drei zusammen den Bekenntnisstand der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bilden. Gleichzeitig differenziert sie zwischen: „bezeugt“ (das Evangelium), „ausgelegt“ (in den altkirchlichen und reformatorischen Bekenntnisschriften) und „aufs neue bekannt worden ist“ (Barmen). Sie nimmt damit den Aspekt auf, dass „Bekenntnis“ nicht nur die Dimension einer Lehrgrundlage und einer „Lesehilfe“ der Bibel hat, sondern gleichzeitig ein aktuell immer neu zu vollziehender Akt ist. Im letzteren Sinne versteht sie Barmen als Bekenntnis und knüpft damit an die Formulierung in der Pommerschen Kirchenordnung an, geht aber zugleich insofern weiter, als Barmen nicht nur mit einem „beispielsweise“ als ein mögliches Beispiel unter vielen genannt, sondern mit einer verbindlichen Formulierung gemeinsam mit und doch unterschieden von den altkirchlichen und den reformatorischen Bekenntnisschriften genannt wird. Diese Form der Rezeption der Barmer Theologischen Erklärung in der Verfassung einer lutherischen Kirche ist neu. Sie verleiht einer seit dem Kirchenkampf in den reformatorischen Kirchen in Deutschland intensiv und kontrovers geführten Debatte einen neuen, zukunftsweisenden Akzent.
Aus sprachästhetischen Gründen wurde entgegen systematischer Erwägungen darauf verzichtet, die Aufzählung der Bekenntnisschriften in der Präambel vorzunehmen. Deshalb werden die lutherischen Bekenntnisschriften im Artikel 2 benannt.
Teil 1: Grundartikel
Die Grundartikel bringen wesentliche geistliche Bestimmungen und die rechtlichen Grundlagen der Kirche zum Ausdruck, die für alle ihre Ebenen verbindlich und bei der Rechtsanwendung der speziellen Bestimmungen in den weiteren Teilen der Verfassung zu beachten sind.
Artikel 1 beschreibt die Herkunft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die drei fusionierenden Landeskirchen werden namentlich benannt und damit auch das geographische Gebiet und die jeweiligen Traditionen dieser lutherischen Kirchen erfasst. Mit der Feststellung der Gesamtrechtsnachfolge der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland werden alle gegenüber den genannten Kirchen bestehenden Rechte und Pflichten auf die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland übergeleitet.
Artikel 2 charakterisiert das Wesen und den Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie das Bekennen, Verkündigen und Bezeugen in ihr. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland setzt ihre Grundlage nicht selbst, sondern gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes. Dieser erste Satz der Präambel wird im Absatz 1 wiederholt, weil sich daraus auch der Auftrag der Kirche ableitet, der anschließend beschrieben wird. Zum Wesen der Kirche gehört es, dass sie von ihrem Herrn Jesus Christus geleitet wird. Die davon abgeleitete menschliche Vollmacht, Kirche zu leiten, ist allen übertragen, die in ihren verschiedenen Diensten an dem einen Auftrag der Kirche teilhaben. Daneben wird Leitung als Aufgabe der Verfassungsorgane in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und in den Landeskirchen beschrieben.
Artikel 3 bietet eine Definition der Gemeinde, die überall dort ist, wo sich Menschen um Gottes Wort und Sakrament versammeln - unabhängig von irgendeiner organisatorischen oder strukturellen Zuordnung innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Bei der Zuordnung zu den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und zur Landeskirche und „ihren“ bzw. „den“ Diensten und Werken werden diese in eine Beziehung gebracht, die das Kirchenbild prägen. Mit der Bezeichnung „ihre“ Dienste und Werke wird die Verbindung zwischen den kirchlichen Körperschaften und „ihren“ Diensten und Werken betont, wogegen die Bezeichnung „die“ Dienste und Werke, wie sie in der vorgelegten Fassung verwendet wird, die Gleichrangigkeit besonders deutlich macht.
Die Artikel 4, 5 und 6 beschreiben die organisatorische Gliederung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in verschiedene selbstständige Ebenen, die jeweils den Status einer Körperschaft des Kirchenrechtes und zugleich des öffentlichen Rechtes haben. Sie haben das Recht zur Selbstverwaltung, das Haushaltsrecht und das Recht zur Normsetzung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung (Grundsatz I.2.1 des Fusionsvertrages). Mit der Namensnennung der Kirche sind demzufolge alle Ebenen einschließlich der Dienste und Werke erfasst. Der Kirchenname wird nicht synonym für die landeskirchliche Ebene verwendet, sondern immer für die Kirche in einem alle Ebenen umfassenden Sinn. Für die Gremien und Ämter auf der landeskirchlichen Ebene wird jeweils die Vorsilbe „Landes“ wie Landessynode, Landesbischöfin bzw. Landesbischof und Landeskirchenamt verwendet. Damit wird an eine evangelische Tradition angeknüpft, Kirche in einem bestimmten Gebiet zu sein, und in Abgrenzung zu Freikirchen deutlich gemacht, dass die Landeskirche sich als ein institutionelles Gegenüber zu Staat und Gesellschaft versteht. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 bilden die organisatorisch voneinander getrennten Ebenen mit den Diensten und Werken als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
Artikel 7 regelt die für alle kirchlichen Gremien einheitlichen Vorgaben für die Zusammensetzung, die Beschlussfassung und die Öffentlichkeit der Sitzungen. Kirchliche Gremien sind die Organe der Körperschaften des Kirchenrechtes, wie z.B. der Kirchengemeinderat, die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisrat, der Propsteirat, die Landessynode, die Kirchenleitung und die Theologische Kammer. Kirchliche Gremien gehören zur Struktur der Kirche und sind deshalb in diesem Abschnitt der Verfassung angesiedelt. Erwogen wurde eine Zuordnung zum Abschnitt Kirchenmitgliedschaft, weil die Mitglieder der Gremien ihre Rechte als Kirchenmitglieder wahrnehmen. Mehrheitlich abgelehnt wurde die Aufnahme einer Altersgrenze für die Wählbarkeit in kirchliche Gremien und einer Regelung über die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft von nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwister) in demselben Gremium. Für die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat regelt § 17 Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung (Teil 4 des Einführungsgesetzes), dass Ehegatten und Verwandte ersten Grades nicht gleichzeitig Mitglieder sein dürfen.
Zum Status der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gehören auch die Gemeinschaft mit anderen Kirchen und das Verhältnis zu anderen kirchlichen und staatlichen Körperschaften. In Artikel 8 wird der Grundsatz I.4.1 des Fusionsvertrages hinsichtlich der bestehenden Mitgliedschaften übernommen und die bisherige Mitgliedschaft der Pommerschen Evangelischen Kirche von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Status einer Gastkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) fortgeführt. Die damit verbundene Fortführung der Kirchengemeinschaft mit den Gliedkirchen der UEK wird als Beitrag zur Einheit des deutschen Protestantismus in § 4 Absatz 1 der Überleitungsbestimmungen (Teil 1 des Einführungsgesetzes) geregelt. Eine besondere Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten, die für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als Gastkirche bestehen.
In Artikel 9 wird die besondere Bedeutung der bestehenden Staatskirchenverträge, die das Verhältnis zu den Bundesländern auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, sowie zum Königreich Dänemark regeln, verfassungsrechtlich verankert.
Artikel 10 stellt in Absatz 1 die geistliche Dimension der Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi der Beschreibung der rechtlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland voran. Mit Absatz 2 wird zugleich eine Legaldefinition für den im Weiteren verwendeten Begriff „Gemeindeglied“ gegeben, der die geistliche und die rechtliche Dimension in sich vereint. Abgeleitet von der Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland besteht die Mitgliedschaft zur Kirchengemeinde, die in der Regel die Ortskirchengemeinde ist (Artikel 20), und zum jeweiligen Kirchenkreis.
In Artikel 11 werden die Rechte und Pflichten der Gemeindeglieder beschrieben, die theologisch aus dem Allgemeinen Priestertum aller getauften Glaubenden und rechtlich aus der Kirchenmitgliedschaft folgen. Intensiv beraten wurde das Regelungserfordernis eines Gleichheitsrechtes. Einerseits wird die Gleichheit aller Gemeindeglieder vor dem Kirchenrecht als eine Engführung angesehen, weil nach der Schrift alle Menschen vor Gott gleich sind. Andererseits wird die Aufnahme des Grundsatzes der Gleichheit aller Gemeindeglieder vor dem Kirchenrecht (nicht dem staatlichen Recht) als theologisch fundiert, dem Protestantismus angemessen und normativ gehaltvoll betrachtet.
Hinterfragt wird die Regelung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Artikel 12 wegen der Einordnung in den Abschnitt Kirchenmitgliedschaft und wegen der nicht eindeutig erkennbaren Regelungsabsicht. Die Gleichstellung im Leben der Kirche könnte sich auf die Vertretung in den kirchlichen Gremien (Artikel 7) oder auf den Zugang zu kirchlichen Ämtern beziehen. Artikel 7 Absatz 6 enthält eine Zielvorgabe für die Besetzung von kirchlichen Gremien als eine Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Grundsatzes. Die Gleichstellung in der Welt steht dem Eintreten für die in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und der Achtung der Menschenrechte in der Welt (Artikel 2 Absatz 5) näher.
Mit Artikel 13 spricht die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland eine Einladung an alle Menschen zur Teilnahme am kirchlichen Leben aus und nicht getaufte Menschen werden zur Taufe eingeladen. Es wurde angeregt, angesichts der großen Anzahl von Menschen im Gebiet der zukünftigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die ohne konfessionelle Bindung leben, den einladenden Charakter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland noch deutlicher zum Ausdruck zu bringen.
In den Artikeln 14 bis 17 werden alle an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages beteiligten Personen aufgeführt. Die Verwendung der Begriffe „Auftrag“ und „Dienste“ in Artikel 14 folgt dem in den letzten Jahren üblich gewordenen Sprachgebrauch. Der Begriff „Amt“ wird in der Verfassung ausschließlich als „Amt der öffentlichen Verkündigung“ verwendet.
In Artikel 15 wird das Amt der öffentlichen Verkündigung beschrieben, weil ihm eine grundlegende über die einzelne Gemeinde hinaus gehende Bedeutung für die gesamte Kirche zukommt und in der Verkündigung des Wortes auch Leitung der Gemeinde Jesu Christi geschieht (Artikel 2 Absatz 2). Das Dokument der Bischofskonferenz der VELKD „Ordnungsgemäß berufen“ beschreibt die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ausdrücklich als eine kirchenleitende Funktion. Den Pastorinnen und Pastoren wird mit Absatz 2 der besondere Dienst der Sammlung der Gemeinde durch Wort und Sakrament übertragen. Eine Beschreibung der weiteren Aufgaben der Pastorinnen und Pastoren, wie dies für die Pröpstinnen und Pröpste (Artikel 63) sowie Bischöfinnen und Bischöfe (Artikel 93 ff.) erfolgt, beinhaltet der Entwurf der Verfassung bisher nicht. Zu den in Absatz 3 und 4 benannten Ordinierten gehören neben den Pastorinnen und Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auch die ordinierten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Kirchenkreis Mecklenburg. Die Ordinierten haben nach Absatz 4 eine besondere Verantwortung, auch tatsächlich an der Leitung der Kirche mitzuwirken und entsprechende Aufgaben oder Ämter zu übernehmen. Neben den Ordinierten haben die in Absatz 5 genannten weiteren Berufs- und Personengruppen im Rahmen ihrer Beauftragung teil am Amt der öffentlichen Verkündigung. Im Ausnahmefall kann jedes Gemeindeglied das Amt der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen. Denkbar sind die Nottaufe oder auch Predigtreihen mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
Gemäß Artikel 16 haben alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Zu den „Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst“ nach mecklenburgischer und pommerscher Tradition gehören alle, die an der Verkündigung des Evangeliums und der Gestaltung des Gottesdienstes beteiligt sind. In Satz 2 werden bestimmte Berufsgruppen beispielhaft aufgezählt.
In Artikel 17 sind die Sätze 1 und 2 des Grundsatzes I.3.3 des Fusionsvertrages zur Gewährleistung einer flächendeckenden Pfarrstellenversorgung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland übernommen worden. Der Begriff „flächendeckend“ soll möglichst durch einen inhaltsgleichen, jedoch sprachästhetisch überzeugenderen Begriff ersetzt werden.
Teil 2: Kirchengemeinde
Dieser Teil enthält die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Kirchengemeinden. Der Umfang dieser Bestimmungen wurde intensiv beraten. Zugunsten einer „schlanken“ Verfassung und eines Kirchengesetzes mit den erforderlichen Vorschriften für die Arbeit der Mitglieder des Kirchengemeinderates werden die verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf das unbedingt Erforderliche begrenzt und die Kirchengemeindeordnung im Teil 4 des Einführungsgesetzes vorgelegt.
Artikel 18 beginnt mit der Aufzählung der Aufgaben der Kirchengemeinde, ohne zunächst eine geistliche Bestimmung oder Beschreibung des Wesens der Kirchengemeinde vorzunehmen, wie dieses für den Kirchenkreis in Artikel 40 und für die Landeskirche in Artikel 73 erfolgt.
In Artikel 19 sind das Selbstverwaltungsrecht der Kirchengemeinde und die Ausstattung mit den zur eigenverantwortlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in ihrem Bereich erforderlichen Mitteln verfassungsrechtlich verankert. Die Selbstverwaltung kann im Bereich der Verwaltungsgeschäfte durch Kirchengesetz (Kirchenkreisverwaltungsgesetz) eingeschränkt werden.
Die Ortskirchengemeinde als Gemeinschaft von Gemeindegliedern in einem räumlich bestimmten Bereich ist die in der Regel vorkommende Kirchengemeindeform der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Artikel 20 ermöglicht, dass es daneben auch Personal- und Anstaltsgemeinden sowie weitere Gemeindeformen geben kann.
Artikel 21 benennt die Entscheidungsorgane für die freiwillige Gründung, Veränderung oder Aufhebung und den freiwilligen Zusammenschluss von Kirchengemeinden zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages in Absatz 1. Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann die Grenzveränderung, der Zusammenschluss oder die Aufhebung von Kirchengemeinden auf Antrag des Kirchenkreises nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinden erfolgen.
In Artikel 22 wird die flächendeckende Pfarrstellenversorgung gemäß Artikel 17 insoweit konkretisiert, dass jede Kirchengemeinde über eine Pfarrstelle verfügt. In Satz 2 wird der in der Pommerschen Kirche verwendete Begriff des Pfarrsprengels definiert. Die kirchengesetzliche Regelung zur Errichtung und Besetzung von Pfarrstellen soll möglichst bis zum Inkrafttreten der Verfassung erfolgen.
Der Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 14, 15 sowie Artikel 23 beschreiben das mehrschichtige Leitungshandeln in der Kirche und sind im Zusammenhang zu betrachten, weil es über die juristisch-organisatorische Leitung hinaus eine unverfügbare Leitung durch Jesus Christus als dem Herrn der Kirche gibt. Mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen wird das maßgebliche Verhältnis zwischen Amt und Gemeinde beschrieben, wie es im Fusionsvertrag in Auftrag gegeben wurde. In Artikel 23 Absatz 1 wird vorangestellt, dass das Leitungshandeln in der Kirchengemeinde geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit geschieht. Gemäß Absatz 2 wird die Kirchengemeinde allein durch den Kirchengemeinderat geleitet. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es keine Leitung neben oder in Konkurrenz zum Kirchengemeinderat gibt.
Der Aufgabenkatalog des Kirchengemeinderates wird im Artikel 24 aufgeführt. Zur Widmung und Entwidmung von Kirchen ist anzumerken, dass die Kirchengemeinde als Eigentümerin des Kirchengebäudes gemäß Absatz 3 Nummer 7 die Entscheidung über die Widmung oder Entwidmung trifft. Die liturgische Handlung der Widmung oder Entwidmung wird gemäß Artikel 93 Absatz 3 von einer Bischöfin bzw. einem Bischof vollzogen.
Die Beschlüsse des Kirchengemeinderates, die einer Genehmigung des Kirchenkreises oder des Landeskirchenamtes bedürfen, werden in Artikel 25 im einzelnen aufgeführt, da es sich dabei um Eingriffsrechte Dritter in die Selbstverwaltung der Kirchengemeinde handelt. Darüber hinaus wurden die Genehmigung von Beschlüssen über die kirchenfremde Nutzung von kirchlichen Räumen und von Beschlüssen, die das Leben der Kirchengemeinde wesentlich beeinträchtigen sowie die Zuweisung von Genehmigungsbefugnissen an die Pröpstinnen und Pröpste beraten. Absatz 3 enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Landessynode und die Kirchenkreissynode, weitere Genehmigungserfordernisse zu erlassen. Weil in Absatz 2 eine abschließende Aufzählung der genehmigungspflichtigen Angelegenheiten vorgenommen werde, soll Absatz 3 als Auffangklausel erhalten bleiben. Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde muss gewährleistet werden.
Artikel 26 regelt die Möglichkeit der Beanstandung von Beschlüssen des Kirchengemeinderates, die bekenntnis- oder rechtswidrig sind. Diese Beschreibung dient allein der Klarstellung, weil bekenntniswidrige Beschlüsse stets auch rechtswidrig sind. Die Bekenntnisse der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind in der Verfassung benannt und damit geltendes Recht. Ein Verstoß gegen die Bekenntnisse der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist gleichzeitig ein Verstoß gegen die Verfassung der Kirche. Da die Beanstandung aufschiebende Wirkung hat, darf der Beschluss nicht ausgeführt werden, solange die Beanstandung nicht rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Beanstandungsrecht steht dem vorsitzenden und dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied je für sich allein zu. Ein darüber hinaus gehendes Beanstandungsrecht der Pröpstinnen und Pröpste sowie die Beteiligung einer Bischöfin bzw. eines Bischofs an der Entscheidung über einen bekenntniswidrigen Beschluss wurden nicht aufgenommen.
In Artikel 27 wird geregelt, dass die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr immer durch zwei Personen des Kirchengemeinderates vertreten wird.
Sofern ein ehrenamtliches Mitglied den Vorsitz des Kirchengemeinderates führt, kann gemäß Artikel 28 die Geschäftsführung mit seinem Einverständnis an eine Pastorin bzw. einen Pastor der Kirchengemeinde übertragen werden.
Für die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates gilt Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 29. Gegenstand der Beratung waren vor allem die Berufung von zwei Mitgliedern für den neuen Kirchengemeinderat entweder durch den noch amtierenden oder durch den neu gebildeten Kirchengemeinderat. Die Entscheidung fiel zugunsten des noch amtierenden Kirchengemeinderates, weil der neue Kirchengemeinderat bei seiner Konstituierung vollständig sein und keine Selbstergänzung des neuen Kirchengemeinderates erfolgen soll. Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde auf eine Person aus der Mitarbeiterschaft der Kirchengemeinde festgesetzt.
Zur Regelung des Vorsitzes im Kirchengemeinderat in Artikel 30 wurde auch erwogen, dass ehrenamtliche Mitglieder sowohl den Vorsitz als auch die Stellvertretung innehaben könnten. Da die Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat auf eine Mitarbeiterin bzw. auf einen Mitarbeiter begrenzt ist, sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Artikel 31 zu den ihren Aufgabenbereich betreffenden Beratungen hinzugezogen werden. Pastorinnen und Pastoren, die gemäß Artikel 94 Absatz 2 Nr. 6 oder Artikel 95 Absatz 2 Nr. 6 zugeordnet wurden, nehmen mit beratender Stimme teil.
Der Kirchengemeinderat kann Ausschüsse bilden, wobei aus Artikel 32 Absatz 2 und 3 deutlich werden soll, dass Ausschüsse aus der Mitte des Kirchengemeinderates umfangreichere Kompetenzen haben als Ausschüsse, in denen nicht ausschließlich Mitglieder des Kirchengemeinderates mitarbeiten. Ausführliche Vorgaben für die Orts- und Fachausschüsse enthält die Kirchengemeindeordnung.
Die Gemeindeversammlung gemäß Artikel 33 ist kein Organ der Kirchengemeinde. Sie tagt in öffentlicher Sitzung. Offen geblieben ist, wie in einer öffentlichen Sitzung mit der Teilnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern aus dem Gebiet der Kirchengemeinde umgegangen werden soll, die nicht Gemeindeglieder sind.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den Kirchengemeinden in den Artikeln 35 bis 39 verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf der kirchengemeindlichen Ebene verfassungsrechtlich eröffnet, die von einer Vereinbarung der gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben bis zum vorgegebenen Zusammenschluss von Kirchengemeinden in Regionalverbänden reichen. Ausführlich beraten wurde die Ausgestaltung eines in der Kirchenkreissatzung geregelten Zusammenschlusses von Kirchengemeinden zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages, der aus den guten Erfahrungen in den mecklenburgischen Propsteien entwickelt wurde. Die Regionalverbände sind, wie in der Gliederung der Verfassung erkennbar, auf der Ebene der Kirchengemeinden angesiedelt. Sie bilden also ausdrücklich keine „vierte Ebene“. Die Regionalversammlung beschließt über die Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben und deren Finanzierung. Die Mindestumlage darf nicht mehr als 10 Prozent der Allgemeinen Gemeindezuweisung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Finanzgesetzes (Teil 5 des Einführungsgesetzes) betragen. In Fortsetzung der Zusammenarbeitsform in der mecklenburgischen Propstei versammeln sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst im Regionalkonvent, der auch der gemeinsamen theologischen Arbeit dient. Sofern im Kirchenkreis keine Regionalverbände gebildet werden, können die Kirchengemeinden sich zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen.
Teil 3: Kirchenkreis
Artikel 40 nimmt eine geistliche Bestimmung des Kirchenkreises vor, um deutlich werden zu lassen, dass die Kirchenkreise dem kirchlichen Auftrag mit den und für die Kirchengemeinden dienen. Der in Absatz 1 Satz 3 enthaltene solidarische Finanzausgleich und die in Absatz 2 geregelte finanzielle Ausstattung der Dienste und Werke wird im Finanzgesetz konkret ausgestaltet.
Artikel 42 ermächtigt die Landeskirche zum Erlass von Kirchengesetzen zur Gründung, zum Zusammenschluss und zur Aufhebung von Kirchenkreisen. Dabei wurde bewusst auf die für den Zusammenschluss von Kirchengemeinden normierte Voraussetzung, die Erfüllung des kirchlichen Auftrages zu sichern, verzichtet. Es ist ausreichend, wenn der Zusammenschluss der Erfüllung des kirchlichen Auftrages dient. Über Grenzveränderungen entscheiden die Kirchenkreise im Einvernehmen.
Artikel 43 beschreibt das Leitungsgeschehen im Kirchenkreis entsprechend dem maßgeblichen Verhältnis von Amt und Gemeinde.
So ist es konsequent, wenn in Artikel 44 auch geistliche Leitungsaufgaben neben den rechtlichen und organisatorischen Aufgaben der Kirchenkreissynode aufgeführt werden. Es ist noch zu entscheiden, ob die Kirchenkreissynode neben den Pfarrstellen für Kirchengemeinden und für den Kirchenkreis auch Pfarrstellen für die Kirchengemeinde- und Regionalverbände sowie für einen Kirchenkreisverband errichten darf.
Die in Artikel 45 aufgeführten Beschlussangelegenheiten sind genehmigungsbedürftig. Die Kirchenkreissatzung darf nur auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden, alle weiteren Beschlüsse werden darüber hinaus auch auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft. Die Landessynode ist ermächtigt, weitere Genehmigungserfordernisse in einfachem Kirchengesetz zu erlassen.
An der Entscheidung der Kirchenleitung über die wiederholte Beanstandung eines Beschlusses einer Kirchenkreissynode in Bekenntnisfragen wird der Bischofsrat beteiligt.
Gegen diese Regelung in Artikel 46 wurde in den Beratungen eingewandt, dass die Bischöfinnen und Bischöfe auch in der Kirchenleitung vertreten sind und somit eine gesonderte Beteiligung in Form des Einvernehmens zwischen Kirchenleitung und Bischofsrat nicht erforderlich sei.
In den Artikeln 47 bis 49 sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zusammensetzung, die Teilnahmerechte und die Wahl des Präsidiums geregelt.
Die in Artikel 50 enthaltene Ermächtigung sowohl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes als auch der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel, die Kirchenkreissynode einzuberufen, kann zu verschiedenen Entscheidungen führen. Die Ermächtigung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes ist in ihrer bzw. seiner Sorge für die Einheit der Kirche begründet. Die Ermächtigung der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel beruht auf der örtlichen Zuständigkeit.
Die Kirchenkreissynode ist verpflichtet, einen Finanz- und einen Rechnungsprüfungsausschuss gemäß Artikel 51 zu bilden. Weil der Finanzausschuss die Aufgabe eines Verfassungsorganes wahrnimmt, nämlich das Haushaltsrecht der Kirchenkreissynode für über- und außerplanmäßige Ausgaben, und die Legislative gegenüber dem Kirchenkreisrat vertritt, ist die Ermächtigung auch in der Verfassung zu regeln. Die herausgehobene Bedeutung, die dem Finanzausschuss im Vergleich zu den nicht genannten Ausschüssen der Kirchenkreissynode (z. B. Gemeindeausschuss) zukommt, wurde kritisch angefragt.
Der Kirchenkreisrat führt gemäß Artikel 52 die unmittelbare Aufsicht als Dienst- und Fachaufsicht über die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die Dienste und Werke.
Soweit in Artikel 52 und Artikel 53 die Kirchen des Kirchenkreises genannt werden, sind davon nur die im Eigentum eines Kirchenkreises befindlichen Kirchen erfasst.
Zu der Regelung in Artikel 57 Absatz 3 besteht noch Beratungsbedarf, weil das Herabsinken der Anzahl der Mitglieder der genannten Gremien unter die Hälfte der gesetzlichen Anzahl zur Beschlussunfähigkeit gemäß Artikel 7 Absatz 7 führt. Für die Zusammensetzung des Kirchenkreisrates ist auf die für alle kirchlichen Gremien geltenden Bestimmungen des Artikel 7 zu verweisen, so dass in Kirchenkreisen mit einer größeren Anzahl von Pröpstinnen und Pröpsten entsprechend viele ehrenamtliche Mitglieder zu wählen sind, um die Mehrheit der Ehrenamtlichen sicherzustellen.
Eine Pröpstin bzw. ein Propst ist zur bzw. zum Vorsitzenden des Kirchenkreisrates gemäß Artikel 59 zu wählen.
Der Dienst der Pröpstinnen und Pröpste ist gemäß Artikel 63 mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden; ihnen wird eine Predigtstelle zugewiesen. Neben den aufgeführten Aufgaben kann den Pröpstinnen und Pröpsten gemäß Artikel 94 Absatz 3 das bischöfliche Ordinationsrecht übertragen werden. Hiermit wird die mecklenburgische Tradition aufgenommen, nach der die Landessuperintendentinnen und Landessuperintendenten die Ordination vornehmen.
Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Wahl der Pröpstinnen und Pröpste in Artikel 65 werden ergänzt durch die in Artikel 84 und 95 geregelte Mitwirkung der Kirchenleitung und der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel. Die Berufungsurkunde für eine Pröpstin oder einen Propst wird von der bzw. dem Vorsitzenden der Kirchenleitung unterzeichnet. Es war den Beratungsgremien wichtig, dass die gesamtkirchliche Einbindung des geistlichen Leitungsamtes der Pröpstinnen und Pröpste auch bei der Wahl deutlich wird. Die Formulierung „zumindest mit der Mehrheit“ lässt offen, ob in einem Pröpstewahlgesetz in Anlehnung an die Modalitäten der Bischofswahl geregelt wird, dass bei zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten die einfache Mehrheit und bei einer Kandidatin bzw. einem Kandidaten eine qualifizierte Mehrheit für die Wahl erforderlich ist.
In Artikel 66 wird die Propstei als geistlicher Aufsichtsbezirk einer Pröpstin bzw. eines Propstes definiert.
Gemäß Artikel 67 nehmen die Kirchenkreisverwaltungen gesetzlich zugewiesene Aufgaben, vertraglich übernommene Aufgaben (Artikel 39 Absatz 1) und die vom Landeskirchenamt übertragene Aufsicht für einzelne Bereiche wahr.
Der in Artikel 68 vorgesehene Propsteirat kann zur Beratung der Pröpstin bzw. des Propstes gebildet werden.
Gemäß Artikel 71 können die Kirchenkreise sich in Kirchenkreisverbände zusammenschließen, um diesen jeweils die gemeinschaftliche Erfüllung von Aufgaben zu übertragen.
Teil 4: Landeskirche
Den verfassungsrechtlichen Organen der Landeskirche wird eine geistliche Bestimmung in Artikel 73 und die Beschreibung des Leitungsgeschehens entsprechend dem maßgeblichen Verhältnis von Amt und Gemeinde in Artikel 75 vorangestellt.
Gemäß Artikel 77 hat der Bischofsrat ein eigenes Einspruchsrecht aus Bekenntnisgründen gegen einen Beschluss der Landessynode und ein erneutes Einspruchsrecht gegen die Zurückweisung des ersten Einspruches durch die Landessynode. Nach dem erneuten Einspruch des Bischofsrates kann die Angelegenheit nicht mehr durch Abstimmung gelöst werden, sondern nur in der gemeinsamen Beratung.
Unter den Ausschüssen der Landessynode hat der Finanzausschuss gemäß Artikel 83 eine herausgehobene Bedeutung (vgl. Ausführungen zu Artikel 51). Um die Beteiligung der verschiedenen Regionen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Finanzausschuss zu sichern, soll aus jedem Sprengel mindestens ein Mitglied vertreten sein.
Die in Artikel 88 geregelte Zusammensetzung der Kirchenleitung nach der Übergangszeit entspricht dem Grundsatz IV.3.2 des Fusionsvertrages. Die Zusammensetzung der Ersten Kirchenleitung während der Übergangszeit gemäß dem Grundsatz IV.3.3 ist Gegenstand des § 25 Überleitungsbestimmungen. Diese Erste Kirchenleitung wird von der Ersten Landessynode in der konstituierenden Sitzung gewählt.
Artikel 89 übernimmt die Inkompatibilitätsregelung für den Präses der Landessynode zur Mitgliedschaft in der Kirchenleitung aus dem Grundsatz IV.3.2.5 des Fusionsvertrages. In den Beratungen wurde deutlich, dass diese Regelung in den Kirchen der EKD ungewöhnlich ist. Sowohl in der Mecklenburgischen Kirche als auch in der Pommerschen Kirche ist der Präses Mitglied der Kirchenleitung. In dem in der Verfassung beschriebenen synodalen Kirchenmodell wird die Kirchenleitung aus der Mitte der Synode gewählt. Es wurde die Auffassung vertreten, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Mitgliedschaft in Kirchenleitung und Synode für alle gewählten Kirchenleitungsmitglieder unproblematisch und für den Präses nicht akzeptabel ist.
Bei der Regelung der Stellvertretung für den Vorsitz in der Kirchenleitung in Artikel 90 haben die Beratungsgremien auf eine verfassungsrechtliche Festlegung verzichtet und überlassen es der amtierenden Kirchenleitung, die Stellvertretung zu wählen.
In den Artikeln 93 bis 97 wird das Bischofsamt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland beschrieben. Artikel 93 weist den Bischöfinnen und Bischöfen die räumlichen Zuständigkeitsbereiche zu und stellt die geistliche Bestimmung des Bischofsamtes vor die in Artikel 94 und 95 aufgeführten zumeist rechtlich-organisatorischen Aufgaben. In den Beratungsgremien wurde intensiv bedacht, ob und wie die weitgehende Doppelung der Aufgaben der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes und der Bischöfinnen und Bischöfe in den Sprengeln vermieden werden kann. Einzelne Aufgaben der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes, wie die Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen, werden auf die landeskirchliche Ebene begrenzt. Die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel wirken bei der Besetzung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise in ihrem Sprengel mit. Umstritten war in den Beratungen die Beschreibung des Verhältnisses der Bischöfinnen und Bischöfe zueinander. Im nordelbischen Bischofsmodell nimmt die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof gegenüber den Bischöfinnen und Bischöfen im Sprengel die Dienstaufsicht wahr. Diese Regelung wurde auch im Grundsatz IV.4.2.1 des Fusionsvertrages vereinbart. Weil eine Bischöfin bzw. ein Bischof, die bzw. der unter der Dienstaufsicht einer anderen Bischöfin bzw. eines anderen Bischofs stehe, nicht als Bischöfin bzw. Bischof im Vollsinne angesehen werden könne, wurde die Dienstaufsicht nicht in den Aufgabenkatalog des Artikel 94 aufgenommen. Eine gewisse Hierarchisierung der Bischöfinnen und Bischöfe ergibt sich - unabhängig von der Frage nach der Dienstaufsicht - aus den verschiedenen verfassungsrechtlich beschriebenen Aufgaben und Funktionen. So hat die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof gemäß Artikel 90 den Vorsitz der Kirchenleitung inne und gemäß Artikel 97 die entscheidende Stimme bei der Abstimmung im Bischofsrat.
Die in den Artikeln 100 und 101 verfassungsrechtlich verankerte Theologische Kammer ist ein selbstständiges Organ, das sich von den Ausschüssen der Landessynode einerseits in ihrer Zusammensetzung unterscheidet, andererseits funktional dadurch, dass es im Auftrag der Landessynode, der Kirchenleitung und des Bischofsrates tätig werden kann. Die Theologische Kammer hat eine deutlichere Verbindung zur Landessynode als der bisherige Theologische Beirat der Nordelbischen Kirche, weil sieben von 19 Mitgliedern aus der Mitte der Synode gewählt werden.
Die Artikel 102 bis 106 beschreiben das Landeskirchenamt als oberste Verwaltungsbehörde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Sitz in Kiel und einer Außenstelle in Schwerin. Die Bildung weiterer Außenstellen ist auch ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Normierung möglich. Das Landeskirchenamt führt die Verwaltung der landeskirchlichen Ebene. Die Aufsicht über die Körperschaften der Ebene der Kirchengemeinden ist auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt. Die Aufsicht über das Landeskirchenamt führt die Kirchenleitung gemäß Artikel 84 Absatz 2.
In Artikel 104 wird die Zusammensetzung des Kollegiums des Landeskirchenamtes geregelt, dessen Mitglieder bisher auf zehn Jahre berufen wurden. Die Rechtmäßigkeit der befristeten Berufung im kirchlichen Bereich ist hinsichtlich der Anwendbarkeit von Entscheidungen zum Bundesbeamtenrecht noch zu prüfen. Unter diesem Vorbehalt haben die Beratungsgremien zunächst die befristete Berufung mit der Möglichkeit der erneuten Berufung nach Ablauf des Berufungszeitraumes in den Verfassungsentwurf aufgenommen.
Im Zusammenhang mit der Regelung des Verfahrens der Rechtssetzung in Artikel 107 wurde auch beraten, ob für ein Kirchengesetz, das die Verfassung ändert, drei Lesungen erforderlich sein sollen.
In Artikel 111 wird die besondere Beziehung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu den Theologischen Fakultäten (Greifswald, Kiel und Rostock) und dem Fachbereich Theologie (Hamburg) beschrieben. Absatz 2 nimmt den Grundsatz IV.8 des Fusionsvertrages auf.
Teil 5: Dienste und Werke
Die Dienste und Werke konstituieren sich als Gemeinde Jesu Christi, weil sie ein Ort sind, an dem sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln (Artikel 3). In den Artikeln 112 bis 117 werden die rechtliche Gestalt, die Organisationsform sowie die Beteiligungsmöglichkeiten der Dienste und Werke an den Leitungsgremien der Kirchenkreise und der Landeskirche verfassungsrechtlich geregelt. Alternativ wurde beraten, die Bestimmungen über die Dienste und Werke in die Verfassungsteile über die Kirchengemeinden (Teil 2), die Kirchenkreise (Teil 3) und die Landeskirche (Teil 4) einzugliedern.
Artikel 112 zählt beispielhaft einige kirchliche Arbeitsgebiete mit eigenständiger Arbeitsweise auf, die als Dienste oder Werke der Kirche in rechtlich unselbstständiger oder rechtlich selbstständiger Form tätig sind. Die in Artikel 14 beschriebene Gemeinschaft der Dienste wird in Absatz 3 für die Dienste und Werke konkretisiert.
Die verschiedenen Möglichkeiten der rechtlichen Zuordnung von Diensten und Werken zur Kirchengemeinde, zum Kirchenkreis oder zur Landeskirche werden in Artikel 113 aufgeführt. Die Entscheidung über die Errichtung von Diensten und Werken gehört zu den Aufgaben der Kirchengemeinderäte (Artikel 24 Absatz 3 Nummer 8), der Kirchenkreissynoden (Artikel 44 Absatz 3 Nummer 6) und der Landessynode (Artikel 76 Absatz 3 Nummer 5).
Die Konvente der Dienste und Werke in den Kirchenkreisen gemäß Artikel 114 und die Kammer für Dienste und Werke auf landeskirchlicher Ebene gemäß Artikel 116 können mit Anträgen an die Kirchenkreissynoden bzw. an die Kirchenleitung und die Landessynode in eigenen Angelegenheiten gegenüber den Leitungsgremien tätig werden und haben das Vorschlagsrecht für Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Kirchenkreissynode (Artikel 47 Absatz 2 Nummer 4) bzw. Landessynode (Artikel 78 Absatz 4).
Die Kammer für Dienste und Werke hat darüber hinaus eine beratende Funktion für die Entwicklung von Grundsätzen für die Arbeit der Dienste und Werke im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und nimmt Stellung zu Kirchengesetzvorlagen, die die Dienste und Werke betreffen. Die Kammer für Dienste und Werke wird ein kirchenpolitisches Gremium sein, weil die konkreten Arbeitsaufgaben in den Hauptbereichen und den Hauptbereichskonferenzen beraten werden.
Die Dienste und Werke auf der landeskirchlichen Ebene werden in Hauptbereiche geordnet. Der Artikel 115 ordnet eine angemessene finanzielle Ausstattung durch die Landeskirche an. Neben der Landeskirche können gemäß Absatz 2 auch die Kirchenkreise durch Kirchengesetz verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil ihrer Kirchensteuermittel und weiteren Einnahmen für die Arbeit der Dienste und Werke zur Verfügung zu stellen. Das Finanzgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um. Gemäß § 5 Finanzgesetz (Teil 5 des Einführungsgesetzes) erhalten die Hauptbereiche einen näher bestimmten Betrag aus dem Anteil der Landeskirche an den Einnahmen. Gemäß § 6 Absatz 1 Finanzgesetz sollen von den Kirchenkreisen für die Dienste und Werke mindestens 10 Prozent der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise zur Verfügung gestellt werden.
Der vorliegenden Fassung des Artikel 117 sind intensive Beratungen vorausgegangen. Dieser Artikel beschreibt die Diakonie und das allumfassende diakonische Handeln, das teil hat an der Erfüllung des Auftrages der Kirche. Unterschiedliche Auffassungen werden vor allem zur Charakterisierung der Diakonie als Wesensmerkmal oder Wesensäußerung der Kirche deutlich. Dem Begriff „Wesensmerkmal“ komme größeres ekklesiologisches Gewicht zu. Dagegen spreche, dass an einem Wesensmerkmal die reale Kirche zu erkennen sei, unabhängig vom Handeln der Gläubigen. Ein Wesensmerkmal lasse nicht erkennen, dass das Wesen der Kirche nach außen trete. Diakonie sei deshalb eine Wesensäußerung, weil sie das Handeln in der Kirche betrifft - so die Argumente der unterschiedlichen Auffassungen.
In Absatz 3 werden die Diakonischen Werke in ihrer Funktion als Landesverbände und Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege aufgeführt, wobei auf die konkrete Bezeichnung der Diakonischen Werke mit Bezugnahme auf die Bundesländer bzw. die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet wird.
Mit Absatz 4 wird die Unterstützung und Förderung der Landeskirche für die Diakonischen werke ausdrücklich verfassungsrechtlich zugesichert. Daneben wird deutlich gemacht, dass einzelne Mitglieder eines Diakonischen Werkes nur insoweit an dieser Unterstützung und Förderung teilhaben, wie sie den sich selbst auferlegten diakonischen Auftrag wahrnehmen. Den Diakonischen Werken kann durch einfaches Kirchengesetz die Aufgabe übertragen werden, über die Zuordnung von Mitgliedern der Diakonischen Werke zur Landeskirche zu entscheiden.
Mit Absatz 5 wird die Zusammenarbeit der drei Diakonischen Werke und der Landeskirche verfassungsrechtlich verankert. Diese besondere Form der Zusammenarbeit geschieht an Stelle der Bildung eines Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, was in den Beratungen zunächst angestrebt wurde.
Teil 6: Finanzverfassung
Das Grundprinzip der Finanzverteilung ist ein doppelter solidarischer Finanzausgleich: Innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet gemäß Artikel 118 Absatz 4 ein solidarischer Ausgleich zwischen den Ebenen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche statt. Innerhalb der Kirchenkreise erfolgt ein solidarischer Ausgleich zwischen den Kirchengemeinden (Artikel 40 Absatz 1 Satz 3). Absatz 1 ermächtigt die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, von den Gemeindegliedern Abgaben zu erheben, die ihrerseits gemäß Artikel 11 Absatz 4 verpflichtet sind, nach Kräften die Lasten der Kirche mitzutragen. Gemäß Absatz 2 sind die Kirchenkreise die Kirchensteuergläubiger. Die Höhe der Kirchensteuer wird in der Kirchlichen Steuerordnung festgesetzt.
Artikel 119 regelt die Grundlagen der Finanzverteilung, die mit dem Finanzgesetz konkretisiert werden. Wesentliche Kriterien für die Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise sind gemäß § 7 Finanzgesetz die Anzahl der Gemeindeglieder, die Wohnbevölkerung und das Bauvolumen.
Mit dem Finanzbeirat gemäß Artikel 120 gibt es ein Gremium, das den Ausgleich zwischen den Kirchenkreisen als Kirchensteuergläubiger und der landeskirchlichen Ebene sicherstellt und den Kirchenkreisen ein Einspruchrecht mit aufschiebender Wirkung gegen die Veränderung des Anteiles der Kirchenkreise an den Kirchensteuern und weiteren Einnahmen ermöglicht.
Artikel 121 nennt die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Verfassung nimmt bisher keine Definition des Begriffes „Haushalt“ vor, die jedoch insbesondere für die Bestimmung des Umfanges für die Genehmigungs- und Vorlagepflicht von Beschlüssen des Kirchengemeinderates (Artikel 25) als hilfreich bewertet wurde.
In Artikel 122 Absatz 1 wird der Grundsatz, dass alle Körperschaften, Dienste, Werke oder Einrichtungen, die kirchliche Gelder erhalten, auch der kirchlichen Rechnungsprüfung zu unterwerfen sind, verfassungsrechtlich verankert. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode führt die Dienst- und Fachaufsicht über das Rechnungsprüfungsamt in der Weise, dass die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. Für den Rechnungsprüfungsausschuss der Kirchenkreissynode gilt dies bei der Aufsicht über die Rechungsprüferinnen und Rechnungsprüfer entsprechend.
Teil 7: Rechtsschutz
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gewährt vollständigen Rechtsschutz, um die Verhandlung von kirchlichen Angelegenheiten vor Kirchengerichten zu ermöglichen.
Artikel 123 normiert das Recht der an einem Verfahren Beteiligten auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör wird im Wege der Anhörung erteilt, die mündlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen kann. Die Gewährung des rechtlichen Gehör ist selbstverständlich. Auf dieses Recht wird an dieser Stelle unmissverständlich hingewiesen.
Artikel 124 listet die sachliche Zuständigkeit der Kirchengerichte auf, die durch Kirchengesetze oder Rechtsverordnungen auch auf andere Sachgebiete ausgedehnt werden kann. Ausgenommen sind lediglich die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von Amtshandlungen.
Artikel 125 definiert den Gegenstand eines Lehrverfahrens.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält gemäß Artikel 126 Absatz 2 jedenfalls ein verbundenes Verfassungs- und Verwaltungsgericht, wobei eine unterschiedliche Besetzung des Verfassungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes kirchengesetzlich zu gewährleisten ist. Es werden auch ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, ein kirchliches Disziplinargericht sowie Spruchkammern und ähnliche Einrichtungen mit richterlicher Unabhängigkeit errichtet. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Gerichtsbarkeiten an gliedkirchliche Zusammenschlüsse zu übertragen.
Artikel 127 enthält grundlegende Vorgaben für die kirchengesetzliche Regelung über die Besetzung der Kirchengerichte und regelt die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses.
Teil 8: Schlussbestimmung
Mit Artikel 129 wird der geplante Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung benannt.
Schwerin, 7. Oktober 2010 / 31. Oktober 2010
Elke Stoepker



