Verfassung für die neue Kirche wird erarbeitet
Bewährte Traditionen mit der notwendigen Offenheit für neue Wege und gesellschaftliche Wandlungsprozesse in Einklang zu bringen – vor dieser Aufgabe standen die Arbeitsgruppe Verfassung und die eigens eingesetzte Textgruppe. Ein erster Entwurf der Verfassung mit 131 Artikeln liegt jetzt vor. Dieser wird in den kommenden Wochen sorgfältig geprüft und bewertet. Schließlich hatten sich zahlreiche Arbeitsgruppen des Verbandes auf Inhalte und Formulierungen geeinigt. Im Oktober wird er hier auf der Internetseite - vor der Verfassunggebenden Synode - veröffentlicht.
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist ein gemeinsamer Verband der Mecklenburgischen, Nordelbischen und Pommerschen Kirche entstanden. Dieser Verband hat die Aufgabe, die Verfassung, das Einführungsgesetz und weitere Kirchengesetze zu erarbeiten und zu beschließen, die für den Beginn der Arbeit in der gemeinsamen Kirche unerlässlich sind. In diesem Verband ist jetzt der Entwurf der Verfassung von der paritätisch besetzten Arbeitsgruppe Verfassung vorgelegt worden. Die Steuerungsgruppe wird den Verfassungsentwurf nach Abschluss ihrer Beratungen Anfang September an die Gemeinsame Kirchenleitung weitergeben, die ihrerseits dann den Verfassungsentwurf der Verfassunggebenden Synode zuleitet.
Grundlage für die Erarbeitung der Verfassung sind die als Anlage zum Fusionsvertrag beschlossenen Grundsätze sowie die darin formulierten Aufgaben. In Bezug auf die Gestaltung der Verfassung bringen die drei Kirchen ganz unterschiedliche Kirchenrechtstraditionen ein. In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs bilden Kirchengesetze mit Verfassungsrang die verfassungsrechtlichen Grundlagen. In der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche gibt es seit 1977 eine Verfassung und in der Pommerschen Evangelischen Kirche gilt seit 1952 die Kirchenordnung. Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich inhaltlich in der Weise, dass die Verfassung die organisatorischen Grundlagen meist in knapper Form darstellt und die Kirchenordnung diese organisatorischen Grundlagen mit theologischen Grundaussagen zum kirchlichen Leben verknüpft.
Die Verfassung enthält die theologischen und rechtlichen Grundlagen für die gemeinsame Kirche. Die theologischen Grundlagen wurden von der paritätisch besetzen Arbeitsgruppe Theologie formuliert. In der Präambel heißt es: „Die Kirche bekennt sich zu dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugt, sowie in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt ist und wie es auf das Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.“
Der Verfassungsentwurf ist in acht Teile gegliedert: Grundartikel, Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche, Dienste und Werke, Finanzverfassung, Rechtsschutz und Schlussbestimmungen. In den Grundartikeln werden Aussagen getroffen zur Strukturierung der Kirche in drei Ebenen mit Diensten und Werken, zur Kirchenmitgliedschaft sowie zur Gemeinschaft der Dienste bei der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Für die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche werden die Leitung durch die Gremien, die geistliche und rechtliche Aufsicht und die Formen für Zusammenarbeit geregelt. Die Beschreibung des Verhältnisses von Amt und Gemeinde in der Leitung der Kirchengemeinde wurde von der AG Verfassung und der AG Theologie besonders intensiv beraten. Dieses Verhältnis wird in seiner Mehrschichtigkeit von gebundener und ungebundener Leitung an mehreren Orten der Verfassung beschrieben.
Zum Wesen der Kirche gehört es, dass die Leitung durch die Auslegung des Wortes Gottes geschieht. In der Beschreibung des Amtes der öffentlichen Verkündigung wird die besondere Verpflichtung der Pastorinnen und Pastoren zur Mitwirkung an der Leitung der Kirche bestimmt. Die Leitung in der Kirchengemeinde, im Kirchenkreis und in der Landeskirche geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
Für die Bezeichnung von Gremien und Ämtern in der Verfassung sind einheitliche Bezeichnungen für die Kirchengemeinde und den Kirchenkreis jüngst von der Gemeinsamen Kirchenleitung beschlossen worden. In der Kirchengemeinde gibt es den Kirchengemeinderat, im Kirchenkreis den Kirchenkreisrat. Es wird einheitlich die Bezeichnung Pastorinnen und Pastoren verwendet. Die geistliche Leitung im Kirchenkreis wird von den Pröpstinnen und Pröpsten wahrgenommen.
In der landeskirchlichen Ebene soll dem Entwurf der Verfassung zufolge jeweils der Zusatz „Landes“ verwendet werden, so dass es eine Landessynode, eine Landesbischöfin bzw. einen Landesbischof und ein Landeskirchenamt geben wird.
Die Dienste und Werke werden in der jeweiligen kirchlichen Ebene benannt und in einem gesonderten Teil werden die Kammer für Dienste und Werke sowie die Diakonischen Werke als Landesverbände der Nordkirche näher beschrieben.
Die Finanzverfassung beschreibt die Grundsätze der Finanzverteilung sowie die Mitwirkungsrechte der Kirchenkreise im Finanzbeirat.
Für die Gewährung des kirchlichen Rechtsschutzes werden kirchliche Gerichte errichtet, die zuständig sind für verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, für
Amtspflichtverletzungen bei Pastorinnen und Pastoren und anderen im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis Beschäftigten, für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten sowie für die Überprüfung von Entscheidungen über das Ausscheiden aus einem kirchlichen Ehrenamt und die Aberkennung des kirchlichen Wahlrechtes. Die Gültigkeit von Wahlen und Berufungen, die aufgrund der Kirchenverfassung oder aufgrund von Kirchengesetzen stattgefunden haben, kann ebenfalls kirchengerichtlich überprüft werden.
In der Schlussbestimmung wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung auf Pfingstsonntag, den 27. Mai 2012, festgelegt.
Elke Stoepker



