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  • Ev. - Luth. Kirche in Norddeutschland

    Liebe LeserInnen dieses Forums !
    Bald wird es dieses Forum nicht mehr geben, leider hatte es nicht die Resonanz wie erhofft. Trotzdem war es schön, hin und wieder einen Beitrag zu lesen.

    Nun ist das Ziel erreicht, dass Schiff ist vom Helgen und schwimmt.
    Die Zukunft wird zeigen, wie seefest es ist und ob es auch in stürmischer See seine Passagiere sich sicher fühlen.
    Deshalb wünsche ich der Besatzung alles Gute und Gottes Segen für die Zukunft und immer eine Handbreit Wasser unter dem Kiel.
    Ahoi und gute Fahrt!

  • Schisma

    "Die angestrebte Fusion zu Pfingsten 2012 ist etwas Neues im deutschen Protestantismus, denn zwei Ostkirchen und eine Westkirche wollen sich zusammenschließen. In Bevölkerung und in den Flächen sind sie sehr unterschiedlich."

     

    Die Unterscheidung zwischen Ost- und Westkirchen habe ich bisher nur im Zusammenhang mit dem morgenländischen Schisma gelesen. Den Unterschied zwischen den drei zu fusionierenden Kirchenbezirken leuchtet mir nicht ein.

  • Landeskirche, Landesbischof ...


    Es leuchtet mir absolut nicht ein, dass es in der in 2. Lesung beschlossenen Verfassung die Begriffe „Landeskirche“, „Landesbischof“, „Landeskirchenamt“ etc. gibt. Warum werden hier völlig überholte Bezeichnungen gewählt, die nach Ende der Monarchie in Deutschland entstanden sind, als die Landesfürsten nicht mehr  Notbischöfe waren. Die neue Nordkirche ist doch keine Landeskirche! Sie ist eine Drei-Länder-Kirche  auf dem Gebiet der Länder – alphabetisch – Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Den Vorsitzenden der Kirchenleitung „Landesbischof“ zu nennen ist Unfug. Warum scheut man die Bezeichnung „Leitender Bischof“, der, seit es die VELKD gibt, dort üblich ist?

    Als ich 1978, im Jahr des Beginns der Nordelbischen Kirche, die Leitung des Hambrurger epd übernahm, fand ich auf meinem Redaktionschreibtisch eine „Sprachregelung“ der Verlagsleitung vor, in welcher der Redaktion ausdrücklich untersagt wurde, in den Meldungen die Wörter „Landeskirche“, „Landesbischof“, „Sprengelbischof“ oder „Landeskirchenamt“ zu verwenden. Begründet wurde das mit dem Hinweis, dass die NEK aus den ehemaligen Landeskirchen von Eutin, Hamburg, Lübeck, Schleswig-Holstein und dem Kirchenkreis Harburg der Hannoverschen Landeskirche gebildet worden war. Statt der verbotenen Begriffe sollten verwendet werden: Nordelbische Kirche, Bischof oder nordelbischer Bischof, Nordelbisches Kirchenamt.

    Dass nun plötzlich in der Verfassung der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland diese sinnentleerten Begriffe auftauchen, kann ich nur als schlechten Witz bezeichnen.

    Peter F. Möller, Ludwig-Rosenberg-Ring 53, 21031 Hamburg, Tel.: 040/42101144

  • Voriger Artikel

    Interessant ist, dass auf der "Welt online"-Web-Site zu unten genanntem Artikel inzwischen die sonst übliche Kommentar-Funktion abgeschaltet wurde, nachdem ich dort einen Kommentar eingesetzt hatte...

  • Und wieder tönt es: Arbeitsrecht

     

    "Weg für künftige Nordkirche geebnet

    . . . Die letzten größeren Probleme wie die Angleichung der Gehälter seien bereits in Heringsdorf ausgeräumt worden. . . .

    So werden die kirchlichen Mitarbeiter jedes Jahr zwei Prozent mehr bekommen. Bis spätestens 2020 werden dann in der Nordkirche, die die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg umfasst, die gleichen Gehälter gezahlt werden, erläuterte Radzanowski."

    Soweit ein Zitat aus "Welt online" vom 20.12.2011 (welt.de/print/die_welt/hamburg/article13774361/Weg-fuer-kuenftige-Nordkirche-geebnet.html).

    Es wäre zu begrüßen, wenn die entscheidenden Gremien einzusehen begännen, dass dies doch der richtige Weg in eine Nordkirche ist.

    Sollte sich allerdings herausstellen, dass die Beschlussvorlagen im Januar wieder die bisherige dauerhafte Trennung der kirchlichen Mitarbeiter in Ost- und Westeinkommensregelungen ermöglichen, wird dies ganz sicher nicht für eine Reduzierung der Gegenstimmen sorgen.

    Denn absichtliche Falschmeldungen werden auf Dauer nicht den gewünschten Erfolg bringen.

  • Arbeitsrecht

    Ich hatte bisher nicht viel Gelegenheit, mich mit den Feinheiten des kirchlichen Arbeitsrechtes zu befassen. Offenbar besteht dazu jedoch jede Veranlassung, wie die Debatten in der EKD und im Nordkirchenverband zeigen. Aus theologischer Sich ist jedenfalls zu fragen, wieso eine Kirche, die sich unbedingt "lutherisch" nennen muß und ja offenbar auch so verstehen will, ihre eigenen Grundsätze nicht zur Anwendung bringt, nämlich die (an sich eigentlich sehr umstrittene) 2-Regimenten-Lehre? Danach hat "die Kirche" sich nur um Eines zu kümmern, nämlich den Menschen das Evangelium zu bringen und ihren Glauben zu stärken. Für alle anderen Bereiche des Lebens und der Welt gibt es eigene Institutionen. Die können mehr oder weniger gut funktionieren, die können im kirchlichen Interesse handeln oder auch nicht; Sache der "Kirche" werden sie erst, wenn ihre Handlungsweisen sich grob gegen das Evangelium auswirken.

    Wieso soll das nun für das Arbeitsrecht nicht gelten? Wir hören: Um des Betriebsfriedens und um der gemeinsamen (kirchlichen) Sache willen. Hoch motivierte und identifizierte Mitarbeiter-/innen gewinnt man aber mit Haustarifen allein noch nicht; sie sind ohnehin nur sinnvoll, wenn sie gegenüber dem allgemeinen Niveau deutliche Verbesserungen bzw. Anpassungen an spezifische betriebliche Bedingungen herstellen.

    Meines Erachtens muß auch für kirchliche Mitarbeiter die Vergleichbarkeit mit Einrichtungen anderer Träger gewährleistet sein. Das wird am ehesten erreicht durch die in der Bundesrepublik geltenden Grundsätze der Tarifautonomie - oder (theologisch gesagt) durch die Beachtung der 2-Regimenten-Lehre.

     

  • Arbeitsrecht 1 Antwort

     

    Die pommersche Synode hat ein neues Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) beschlossen. Es ist wortgleich mit dem mecklenburgischen Entwurf, den die mecklenburgische Landessynode an diesem Wochenende beschließen wird und soll die Etablierung des Dritten Weges in der Nordkirche fördern.

    Mit diesem Gesetz werden aus pommerscher Sicht wieder einmal Prinzipien des Dritten Weges in Frage gestellt. Viele seiner Normierungen wurden gegen alle Veränderungsvorschläge aus der Mitarbeiterschaft durchgesetzt und stehen im Widerspruch zu seinem Grundsatzparagraphen. Von vertrauensvoller und partnerschaftlicher Zusammenarbeit kann man bei der Erarbeitung dieses Gesetzestextes wahrlich nicht gesprochen werden.

    Hier einige Beispiele:

    1. Ohne Sachgrund wird dem pommerschen Gesamtauschuss der MAVen das Recht zur Entsendung der pommerschen Arbeitnehmervertreter in der zukünftigen Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) entzogen. Der Gesamtausschuss besteht aus den Vorsitzenden der MAVen und wird vorläufig noch existieren.

    2. Dieses Recht wird für die Zukunft einer temporären Wahlversammlung zugebilligt, die mehrheitlich aus mecklenburgischen Vertretern besteht und nur noch direkt vor jeder Neubesetzung der ARK einzuberufen ist. Diese Wahlversammlung ist weder eine berufliche Vereinigung noch ein Gremium nach MVG.EKD, sondern wird von einer Geschäftsstelle beim Oberkirchenrat der ELLM einberufen.

    3. Zusätzlich zu einer Quotierung (3 Mecklenburger und 2 Pommern) ist eine besondere Berücksichtigung der mecklenburgischen Wahlvorschläge vorgeschrieben.

    4. Die Verfahrensbeteiligung der Mitarbeiterschaft wird in Zukunft durch Aberkennung eines entsendenden Gremiums erschwert (O-Ton eines meckl. Landespastors: Es gibt dann kein entsendendes Gremium auf Dienstnehmerseite mehr.).

    5. Das Recht zur Entsendung der pommerschen Dienstgebervertreter und die Verfahrensbeteiligung bleibt autonomes Recht der pommerschen Kirchenleitung.

    6. Das Freistellungskontingent für Arbeitnehmervertreter ist um ca. 33% gekürzt worden (Allerdings trifft man damit nicht die Arbeitnehmervertreter, sondern die Anstellungsträger, bei denen die AN-Vertreter beschäftigt sind. Diese Gemeinden werden bei gleichbleibendem Freistellungsanspruch der Kommissionsmitglieder etwa 33% weniger Geld von der Landeskirche erstattet bekommen.).

    Wenn man diese Ergebnisse mit der gerade verabschiedeten Kundgebung der EKD-Synode zum kirchlichen Arbeitsrecht (siehe unter www.ekd.de/synode2011/beschluesse/beschluss_XI_4_kundgebung_ausgestaltung_kirchliche_arbeitsrecht.html) vergleicht, kann leicht der Eindruck entstehen, dass mit dem vorliegenden Gesetz der Dritte Weg demontiert werden soll. Auf jeden Fall wird es absolut nicht geeignet sein, den Dritten Weg zu verteidigen. Aber mit Sicherheit wird es die kommende Entscheidung für ein einheitliches Arbeitsrecht auf seine Art befördern.

  • 2/3 Mehrheit der Mecklenburger Synode

    Gespannt verfolge ich als Nordelbier die Diskussion über die Synodalen aus Mecklenburg.

    Sollten in Warnemünde nicht mehr Synodale aus Mecklenburg kommen, dann könnte die Fusion unter Umständen schon wegen nicht ausreichender Präsenz nicht zustande kommen.

    Was unternimmt die Synodenleitung in Mecklenburg um sicherzustellen, dass zumindest ausreichend Mitglieder nach Warnemünde kommen??
    Wie diese dann abstimmen bleibt selbstverständlich in der eigenen Verantwortung.

    Viele Grüße

    M. Gemmer

  • Anwesenheit der Synodalen aus Mecklenburg

    Frau Pastorin Fischer bemängelte im Forum die Anwesenheit der mecklenburgischen Synodalen auf der Tagung in Heringsdorf. Um dies fair zu beurteilen, muss man sich vor Augen führen, dass es in Mecklenburg - anders als in Pommern und in Nordelbien - keine Stellverteter für Synodale gibt. Auch pommersche und nordelbische Synodale konnten aus unterschiedlichen Gründen, wie Krankheit, Urlaub etc., an der Synode am Wochenende nicht teilnehmen, waren aber im Gegensatz zu ihren Kolleginnen und Kollegen aus Mecklenburg  in der Lage ihre oder ihren Stellvertreter zu schicken und machten davon rege Gebrauch.

  • Fragen

     

    Wichtige Fragen sind auch auf der 2. Tagung der verfassunggebenden Synode nicht beantwortet worden, z.B. die nach dem Sachgrund für das Recht für nur zwei zukünftige Kirchenkreise, ein in sechs Jahren zu schaffendes einheitliches Arbeitsrecht nicht zur Anwendung zu bringen. Es blieb bei sachfremden Erklärungen wie: "Das muss so sein wegen des Fusionsvertrages." oder Drohungen an die Synode wie: "Wenn das anders beschlossen wird, wird daran die 3. Lesung scheitern".

    Die Frage ist, wer in solch einem Fall die 3. Lesung wie scheitern lassen würde. Bisher dachte ich, dass die beteiligten Synoden die Fusion bestimmen und gestalten.

    Oder steigt die Gefahr vielleicht gerade dann, wenn sich an den Vorlagen der Gemeinsamen Kirchenleitung nichts verändert?

    Nun bleibt es allerdings nur noch abzuwarten, wie sich das Abstimmungsverhalten zur letzten Lesung im Januar zeitigen wird. Ich bedauere, dass man es so darauf ankommen lässt.

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