„Prüft aber alles und das Gute behaltet“

Tagung thematisierte unterschiedliche Verständnisse der Leitung einer Kirchgemeinde

„Prüft aber alles und das Gute behaltet“ (1. Thess. 5, 21) – Dies ist ein biblischer Grundsatz von hoher Aktualität. Auf dem Weg der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird manches auf den Prüfstand gestellt, was einem selbstverständlich und auch lieb geworden ist. Letztendlich kann es sein, dass langjährige gute, gewachsene Traditionen nicht mehr fortgeführt werden oder aber doch für so zeitgemäß erachtet werden, dass sie auch in die Verfassung der fusionierten Kirche aufgenommen werden.

Zu diesen Traditionen, die es zu prüfen gilt, gehören die unterschiedlichen Verständnisse der Leitung einer Kirchgemeinde. Dies wird bereits unter der Überschrift „Leitung“ in II. 1 des Anhangs zum Fusionsvertrag deutlich:

Die Kirchengemeinden werden von den Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und den Pastorinnen und Pastoren in den Kirchenvorständen in gemeinsamer Verantwortung geleitet.

Das maßgebliche Verhältnis von Amt und Gemeinde ist durch die Verfassunggebende Synode zu beraten und zu entscheiden. Dabei sollen die Traditionen aller drei Kirchen angemessen berücksichtigt werden. An der grundlegenden Entscheidung zum Verhältnis von Amt und Gemeinde sollen die Einzelbestimmungen für die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die landeskirchliche Ebene ausgerichtet werden.

Das Verhältnis von Amt und Gemeinde nach den unterschiedlichen Verständnissen ist aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen und lieb gewordenen Traditionen zu sehen. Es ist vielmehr einer der zentralen Punkte in der Verfassung. Die Antwort auf die Frage, wie die Leitungsverantwortung für die und in der Kirchengemeinde ausgestaltet ist, gehört zu den grundlegenden Entscheidung für Struktur in der Kirche. Es ist daher verständlich, dass es sich die Arbeitsgruppen Verfassung und Theologie nicht leicht machen, diese Frage zu beantworten. Bisher ist noch keine gemeinsame Antwort gefunden.

Die Arbeitsstelle des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland hatte kürzlich nach Lübeck zu einem von Studientag eingeladen.

Welche Impulse hat dieses Treffen gebracht?

Uta Loheit vom Güstrower Amt für Gemeindedienst in Güstrow vergleicht die Gemeinden als „Lebewesen“, in denen das Ehrenamt bedeutsam und zu stärken ist. Aus der Arbeit als Vorsitzende des Kirchenvorstands der Kloster-Kirchengemeinde Bordesholm berichtet Margit Bonde, wie inzwischen ehrenamtlich wahrgenommene Leitungstätigkeit und Vorsitz im Kirchenvorstand in Nordelbien selbstverständlich geworden ist. Hierbei dankte sie besonders der Gemeindesekretärin. Diese zeichne sich durch eine besondere Flexibilität aus, in dem sie bei Bedarf die Arbeitszeit ihrer Teilzeitstelle auf den Nachmittag legt und so der berufstätigen Frau Bonde die Leitung im Ehrenamt erleichtere. Die Stärkung des Ehrenamts ist in allen drei miteinander verhandelnden Kirchen Konsens und unstrittig.

Pfarrer Matthias Jehsert, Seelsorger in der aus insgesamt 14 Dörfern bestehenden Pfarrstelle Retzin, Kirchenkreis Pasewalk, verweist darauf, dass es für das Verhältnis von Amt und Gemeinde nicht entscheidend sei, wer im Kirchgemeinderat den Vorsitz inne habe. Er unterteilt Leitungsarbeit in einer Gemeinde in die Bereiche Pfarramtsführung, Geschäftsführung und Gemeindeleitung. Unter Pfarramtsführung sind dabei die Aufgaben zu verstehen, die ihm von der Landeskirche übertragen seien. Darunter fallen unter anderem die Kirchenbücher und die Kasualien. Unter Geschäftsführung ist dagegen allein die Vertretung der Kirchengemeinde als Körperschaft im Rechtsverkehr sowie die dazugehörenden inneren Arbeitsprozesse zu verstehen.

Im Bereich Gemeindeleitung verortet er dagegen den Kernbereich der Frage nach dem Verhältnis von Amt und Gemeinde. Hier sei im richtigen Verhältnis die geistliche Leitungsverantwortung zwischen dem ordinierten Amt und dem Kirchgemeinderat als Vertretungsorgan der Kirchengemeinde zu verteilen.

Unterschiedlich wird beurteilt, ob den Pastoren eine eigene Leitungskompetenz für die Kirchgemeinde zukommt. Soll künftig das monistische Leitungsmodell Nordelbiens oder das dualistische Modell der evangelischen Kirchen Mecklenburgs und Vorpommerns in der Verfassung stehen? Für beide Auffassungen lassen sich theologische Begründungen finden.

Prof. Dr. Jan Hermelink von der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen forscht zur Zeit über die Thematik der evangelischen Gemeindeleitung. In seinem Referat „Wer die Gemeinde(n) leitet - Konfliktfelder zwischen pastoralem und presbyterialem Amt“ stellte er sein plurales Modell vor. Unter Bezugnahme auf Schleiermacher wird Gemeinde in einem mehrdimensionalen Geschehen geleitet, wenn der Glaube gemeinsam und öffentliche dargestellt wird.

Leitung der Gemeinde geschieht in Gottesdienst und Predigt, in der Verwaltung von Taufe und Abendmahl, im Kirchgemeinderat und in der Gemeindeversammlung, ebenso im öffentlichen Gespräch über den Glauben und seine Gemeinschaft. Folglich sind die Kompetenzen auch zwischen Pastor und Kirchenältesten zu unterscheiden und zwischen diesen zu verteilen. Bei der Leitung der Kirchengemeinde wirken gewählte und berufene Kirchenälteste sowie Pastor/innen mit ihren je eigenen Kompetenzen zusammen.

In der abschließenden Diskussionsrunde nach der Gruppenarbeit, u.a. zur Thematik der unterschiedliche Rollen in der Leitung, der „Gemeinde als Lebewesen und ihren Bedürfnissen“ und der Fragestellung, ob es eine eigene Aufgabe von Pastorinnen / Pastoren im Kirchenvorstand gibt, wurde deutlich, dass sich die Frage nach dem Verhältnis von Amt und Gemeinde nicht aus dem Blickwinkel der Stärkung des Ehrenamtes beantworten lässt.

Die Gemeinde ist - wie die gesamte Kirche - ein so genanntes Mischwesen. Kirche und Gemeinde - Kirche vor Ort – ist sowohl ein Rechtssubjekt, in der Regel eine Körperschaft öffentlichen oder kirchlichen Rechts in dieser Welt und zugleich als Teil des Corpus Christi in Gottes Reich. Dementsprechend muss zwischen weltlicher Gewalt, dem Recht, und geistlicher Gewalt, unterschieden werden.

Vor diesem Hintergrund hilft besonders die Unterscheidung von Pfarrer Jehsert weiter. Die Frage welche Amtshandlung im Rahmen der Pfarramtsführung durch einen Pfarrer vorzunehmen ist, ist im Wesentlichen eine Frage des kirchlichen Rechts. Sie ist Teil der weltlichen Gewalt. Zugleich ist sie aber auch nicht Teil des Verantwortungsbereiches der Kirchengemeinde. Selbst Kasualien, die zugleich geistliche Gewalt darstellen, werden als Aufgabe der Landeskirche an den Pfarrer übertragen. In diesem Bereich ist er gegenüber der Landeskirche verantwortlich. Dieser Bereich ist nicht ausschließlich nach Leitungszuständigkeiten in der Kirchengemeinde zu beurteilen.

Versteht man unter Geschäftsführung die rechtliche Vertretung der Gemeinde im Rechtsverkehr und die dazugehörenden Arbeitsabläufe, sollte die Praktikabilität maßgebend dafür sein, ob diese besser durch den hauptamtlichen Pfarrer, einen anderen Hauptamtlichen oder durch ehrenamtliche Kirchenälteste wahrgenommen wird. In diesem Bereich liegt zudem ein großes Potential der Verantwortung für die Ehrenamtlichen. Es ist nicht zwingend, dass die Geschäftsführung dem Pfarrer obliegt. Dies kann davon weitestgehend freigestellt werden. In der Regel würde dann der ehrenamtliche Vorsitzende zugleich auch Geschäftsführer sein. Es obliegt dann der Entscheidung des Kirchgemeinderates, ob er die Geschäftsführung wieder dem Pfarrer zurück überträgt. Auch den Vorsitz muss nicht der Pastor wahrnehmen.

Wie dieser Verantwortungsbereich sinnvoll geordnet werden kann, kann am Beispiel der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland betrachtet werden. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland folgt im Verhältnis von Amt und Gemeinde dem gleichen Verständnis wie Mecklenburg und Pommern. Über die Fragen des Vorsitzes und der Geschäftsführung entscheidet dort der Kirchgemeinderat auf Grund seines Selbstbestimmungsrechts.

Im Hinblick auf die geistliche Leitung als Anteil der Gemeindeleitung bestehen unterschiedliche Auffassungen.

Das monistische Modell betont das „Priestertum aller Glaubenden“ (Allgemeines Priestertum) im besonderen Maße. Der Pfarrer wird zunächst auch nur als „allgemeiner Priester“ wahrgenommen, der sich nicht von den anderen Gemeindegliedern unterscheidet. Dem Kirchenvorstand wird daher auch im Bereich der geistlichen Leitung die Gesamtverantwortung zugewiesen. Die Ordination wird als besonderer Auftrag für Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verstanden, ohne dass der Pastor insoweit einen ursprünglichen, ihm zugewiesenen Verantwortungsbereich wahrnimmt. Sein Auftrag leitet sich aus dem Allgemeinen Priestertum ab und wird ihm auf Grund seiner besonderen Ausbildung durch die Ordination zugewiesen. Die ihm in diesem Bereich zugewiesene Freiheit ist gleichsam eine Zuweisung. Das monistische Modell ist also ein presbyteriales Modell.

Das dualistische Modell ordnet dem Pastor auch dem allgemeinen Priestertum zu. Durch die Ordination wird den Pastor(in)en, dem ordinierten Amt, aber ein eigener Auftrag zuteil. Dieser ist ihnen ursprünglich, genuin durch die Ordination zugeordnet. Der Auftrag wird durch das ordinierte Amt an der Gemeinde geübt. Der Pfarrer soll die Gemeinde ohne weltliche Gewalt allein durch Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung leiten. Insoweit steht er gegenüber der Gemeinde. Dem Kirchgemeinderat wird zugleich eine Mitverantwortung für diesen Bereich und eine eigene Verantwortung über die über diesen Auftrag des ordinierten Amtes hinausgehenden Bereiche des Gemeindeaufbaus, der rechtlichen Bewältigung von Aufgaben, der Vermögensverwaltung usw. zugewiesen. Da der Pastor auch Mitglied des Kirchgemeinderates ist, trägt er insoweit die gleiche Verantwortung wie ein Kirchenältester. Insgesamt kann also eher von einer gemeinsamen Verantwortung im Hinblick auf die Leitung der Kirchgemeinde gesprochen werden. Amt und Gemeinde sind aneinander gewiesen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Empfehlung der Bischofskonferenz der VELKD unter dem Titel „Ordnungsgemäß berufen“ (http://www.velkd.de/downloads/Ordination(1).pdf) hinzuweisen. Sie beschreibt auch im Hinblick auf die Stärkung des Ehrenamtes die besondere Beziehung im Verhältnis von Amt und Gemeinde und nennt theologische Begründungen.

Martin Luther begründet in der Kirchweihpredigt zu Torgau im Oktober 1544, warum Kirchen zu bauen seien: „das nichts anders darin geschehe, denn das unser lieber Herr selbst mit uns rede durch sein heiliges Wort, und wir widerumb mit jm reden durch Gebet und Lobgesang“ (WA 49, 588). Mit dieser sogenannten „Torgauer Formel“ beschreibt er zugleich die Aufgaben der Kirchgemeinde. Daraus lassen sich Rückschlüsse für die Verhältnisbestimmung von Amt und Gemeinde ziehen.

Aus: Mecklenburgische und Pommersche Kirchenzeitung

Ausgabe vom 7.3.2009