Teil 1: Grundartikel

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 1: Wesen und Auftrag der Kirche

(1) Wo sich Menschen um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in ihren Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. In ihnen lebt nach seiner Verheißung Gemeinde Jesu Christi.

(2) Im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen lebt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern in der Gegenwart Jesu Christi und hoffend auf die Vollendung seines Reiches. Sie folgt dem Ruf Jesu Christi zur Einheit der Kirche. Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.

(3) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie erfolgt in allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.

(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnisschriften gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnisses, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, Philipp Melanchthons Traktat „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.

(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.

(6) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und Menschenrechte in der Welt.

(7) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland wendet sich gegen alle Formen der Diskriminierung und fördert ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen.

 

Artikel 2: Rechtsbindung und Gleichheit

(1) Alles kirchliche Handeln ist an das Kirchenrecht gebunden.

(2) Alle Kirchenmitglieder sind vor dem Kirchenrecht gleich.

 

Abschnitt 2: Struktur und Status der Kirche

 

Artikel 3: Gliederung

(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gliedert sich in die Ebenen Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche.

(2) Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie ihre Dienste und Werke bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.

 

Artikel 4: Kirchliche Körperschaften

(1) Die Kirchengemeinden und deren Verbände, die Kirchenkreise und deren Verbände sowie die Landeskirche sind Körperschaften des Kirchenrechtes und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

(2) Weitere kirchliche Körperschaften können errichtet oder anerkannt werden.

 

Artikel 5: Selbstbestimmungsrecht

(1) Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes selbstständig.

(2) Für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gelten die Grundsätze der Subsidiarität und Solidarität.

 

Artikel 6: Kirchliche Gremien

(1) Kirchenmitglieder können nach Maßgabe des Kirchenrechtes durch Wahl, kraft Amtes, durch Berufung und durch Entsendung die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien erhalten.

(2) Die Mehrheit der Mitglieder in kirchlichen Gremien wird durch Personen gebildet werden, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (Ehrenamtliche), soweit durch diese Verfassung keine abweichende Regelung getroffen wird.

(3) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres und für die Wählbarkeit die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Weitere Voraussetzungen können durch Kirchengesetz festgelegt werden.

(4) Die Wahl, die Berufung und die Entsendung in kirchliche Gremien erfolgt für sechs Jahre, soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Gremiums im Amt.

(5) Haben kirchliche Gremien aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.

(6) Es ist anzustreben, dass kirchliche Gremien in gleicher Anzahl mit Frauen und Männern besetzt werden.

(7) Kirchliche Gremien sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, wenn und soweit durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird.

(8) Von Abstimmungen und anderen Entscheidungen sind Personen ausgeschlossen, die dadurch für sich oder für Angehörige einen Vor- oder Nachteil zu erwarten haben. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

(9) Die Sitzungen der Kirchenkreissynoden und der Landessynode sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies erfordern. Beratung und Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder durch Geschäftsordnung geregelt.

(10) Kirchliche Gremien sollen sich eine Geschäftsordnung geben.

 

Artikel 7: Gemeinschaft der Kirchen

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland nimmt an der weltweiten Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in geschwisterlicher Verbundenheit teil. Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und Gastkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie gehört dem Ökumenischen Rat der Kirchen, dem Lutherischen Weltbund, der Konferenz Europäischer Kirchen und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa an. Sie ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen.

 

Artikel 8: Verhältnis zu anderen Körperschaften

(1) Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu kirchlichen sowie zu kommunalen, staatlichen, supranationalen und völkerrechtlichen Körperschaften wird durch vertragliche Vereinbarungen geregelt.

(2) Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ist durch bestehende Staatskirchenverträge geregelt.

 

Abschnitt 3: Kirchenmitgliedschaft

 

Artikel 9: Grundlagen der Kirchenmitgliedschaft

(1) Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Taufe.

 

(2) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind alle getauften evangelischen Christinnen und Christen, die im Kirchengebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und weder ihre Kirchenmitgliedschaft nach Maßgabe des geltenden Rechtes aufgegeben haben noch ausschließlich Mitglied einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland begründet zugleich die Mitgliedschaft in einer ihrer Kirchengemeinden, in dem jeweiligen Kirchenkreis und in der Landeskirche. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

 

Artikel 10: Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder

(1) Grundlage der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder ist das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden.

(2) Alle Kirchenmitglieder haben ein Recht darauf, dass das Evangelium auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente ordnungsgemäß verwaltet werden. Sie haben Zugang zu öffentlicher Wortverkündigung und zu den Sakramenten sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.

(3) Alle Kirchenmitglieder sind gehalten, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie sind mitverantwortlich für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Sie sind aufgerufen, nach Maßgabe des Kirchenrechtes an der Leitung in der Kirche teilzunehmen und sich an kirchlichen Wahlen zu beteiligen. Sie sollen nach Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und durch Abgaben, Kollekten und Spenden die Lasten der Kirche mittragen.

(4) Das Nähere kann durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt werden.

 

Artikel 11: Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche ist durch die Taufe in Jesus Christus gegeben. Dieses wird sichtbar in der gleichberechtigten Teilhabe an Ämtern, Diensten und Aufgaben. Unterschiedliche Lebenssituationen von Frauen und Männern sollen berücksichtigt und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht werden.

 

Artikel 12: Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche sind in allen Belangen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen, an der Entscheidungsfindung in angemessener und altersgerechter Form zu beteiligen.

 

Artikel 13: Einladende Kirche

Alle Menschen sind eingeladen, am Leben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilzunehmen, das Evangelium zu hören und christliche Gemeinschaft zu erfahren. Nicht Getaufte werden zur Taufe eingeladen.

 

Abschnitt 4: Erfüllung des kirchlichen Auftrages

 

Artikel 14: Gemeinschaft der Dienste

(1) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.

(2) Die ehrenamtlichen und beruflichen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.

(3) Alle, die sich ehrenamtlich oder beruflich in den Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stellen, haben an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teil.

 

Artikel 15: Ehrenamtlicher Dienst

(1) Im ehrenamtlichen Dienst kommen die Vielfalt der Gaben in der Kirche und das Allgemeine Priestertum zur Geltung.

(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fördert und unterstützt die Befähigung zum ehrenamtlichen Dienst sowie seine Ausübung durch Aus- und Fortbildung.

(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.

 

Artikel 16: Hauptamtlicher Dienst

(1) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Gottesdienst, in der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Diakonie und Mission, der religiösen Bildung, der sonstigen Gemeindearbeit und in der Verwaltung teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.

(2) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben geeignet und befähigt sein sowie fort- und weitergebildet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben gewährt ihnen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Förderung und Unterstützung.

(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.

 

Artikel 17: Amt der öffentlichen Verkündigung

(1) In das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination oder durch die Beauftragung.

 

(2) Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1. Gottesdienste und kirchliche Amtshandlungen;

2. die Verantwortung für die Seelsorge;

3. die Verantwortung für die religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung;

4. die Pflege der Gemeinschaft der Ordinierten;

5. die Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe, für ihren Dienst an den Menschen sowie für die ökumenische Gemeinschaft.

(3) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Ordinierte sind verpflichtet, für ihren Dienst Fortbildung, Begleitung und Seelsorge in Anspruch zu nehmen.

(5) Ordinierte wirken an der Leitung der Kirche mit.

(6) Im Rahmen der Beauftragung haben Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare teil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.

(7) Im Notfall kann jedes Kirchenmitglied Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.

 

Artikel 18: Verschwiegenheitspflichten

(1) Die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerliche Schweigepflicht sind zu wahren. Sie stehen unter dem Schutz der Kirche. Das Nähere, insbesondere die besondere Beauftragung mit der Seelsorge, wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.

(2) Alle Personen, die im ehrenamtlichen oder beruflichen Dienst an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages teilhaben, haben auch nach Beendigung ihres Dienstes über die ihnen bei oder bei Gelegenheit der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.

 

Artikel 19: Stellen

In allen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird eine flächendeckende Pfarrstellenversorgung gewährleistet. Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach Kriterien bemessen, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ermöglichen.

 

Zurück zum Inhaltsverzeichnis