Teil 2: Kirchengemeinde

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel 20: Aufgaben

Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und sie sich um Wort und Sakrament sammeln. Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, durch öffentliche Wortverkündigung und Feier der Sakramente sowie durch Gebet, religiöse Bildung und Erziehung, Kirchenmusik, Seelsorge, Mission und Diakonie als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen. Über ihre eigenen Grenzen hinaus stärkt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen. Zusammen mit den anderen Kirchengemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit.

 

Artikel 21: Selbstbestimmungsrecht

(1) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung.

(2) Die Kirchengemeinde wird mit den zur eigenverantwortlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in ihrem Bereich erforderlichen Mitteln ausgestattet.

(3) Durch Kirchengesetz können Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Verbände dem Kirchenkreis zur Erledigung zugewiesen werden.

 

Artikel 22: Kirchengemeindeformen

Die Kirchengemeinde ist die Gemeinschaft von Kirchenmitgliedern in einem räumlich bestimmten Bereich (Ortskirchengemeinde). Kirchenmitglieder können sich auch in anderen Kirchengemeindeformen regelmäßig um Wort und Sakrament versammeln. Dies gilt insbesondere für Personal- und Anstaltskirchengemeinden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

 

Artikel 23: Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss

(1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können Kirchengemeinden gegründet, in ihren Grenzen verändert, geteilt oder zusammengeschlossen werden.

(2) Über die Gründung von Ortskirchengemeinden entscheidet die Kirchenkreissynode; Absatz 3 bleibt unberührt. Über die Gründung oder die Aufhebung von anderen Kirchengemeinden entscheidet die Kirchenkreissynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.

(3) Über die Veränderung der Grenzen, die Teilung oder den Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden entscheiden die Kirchengemeinderäte nach Anhörung der Gemeindeversammlung der beteiligten Kirchengemeinden im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat, soweit andere Kirchengemeindeformen betroffen sind im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.

(4) Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann die Kirchenleitung auf Antrag des Kirchenkreisrates die Veränderung der Grenzen, die Teilung oder den Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden sowie auf Antrag der Kirchenkreissynode die Aufhebung anderer Kirchengemeindeformen beschließen.

 

Artikel 24: Pfarrstellen

Jeder Kirchengemeinde wird eine Pfarrstelle zugeordnet. Wenn und soweit dies zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, können mehreren Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen (Pfarrsprengel) und einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen zugeordnet werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.

 

Artikel 25: Leitung

(1) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet. Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung aller Mitglieder, unbeschadet des besonderen Auftrages der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 17 Absatz 2.

(2) Der Kirchengemeinderat sucht die Einheit mit allen, die an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teilhaben.

 

Abschnitt 2: Kirchengemeinderat

 

Artikel 26: Aufgaben

(1) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechtes über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.

(2) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.

(3) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. er sorgt für die schrift- und bekenntnisgemäße Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;

2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen;

3. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen und ökumenischen Verpflichtungen;

4. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;

5. er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;

6. er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;

7. er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;

8. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen der Kirchengemeinde;

9. er beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;

10.  er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;

11. er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;

12. er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;

13. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;

14. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.

(4) Satzungen der Kirchengemeinde sind zu veröffentlichen.

 

Artikel 27: Genehmigungs- und Vorlagepflicht

(1) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreises in folgenden Angelegenheiten:

1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;

2. Stellenplan sowie Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen;

3. Festsetzung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates nach Artikel 31 Absatz 6;

4. Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;

5. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;

6. Verpachtung von Grundeigentum;

7. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;

8. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;

9. Baumaßnahmen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Nummer 2 zu genehmigen sind;

10.  Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;

11.  Aufnahme und Vergabe von Darlehn sowie Übernahme von Bürgschaften.

(2) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:

1. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;

2. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde und eingetragenen Kulturdenkmalen der Kirchengemeinde und an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;

3. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;

4. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;

5. Annahme von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert;

6. Deponierung, Ausleihe oder Restaurierung von Archivgut;

7. Errichtung von rechtlich selbstständigen Stiftungen.

(3) Durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung können weitere Beschlüsse des Kirchengemeinderates einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde bleibt bestehen.

(4) Der Haushalt der Kirchengemeinde ist dem Kirchenkreisrat vorzulegen.

 

Artikel 28: Beanstandung

(1) Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates haben einen Beschluss des Kirchengemeinderates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn sie ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig halten. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchengemeinderat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet der Kirchenkreisrat.

(2) Der Kirchenkreisrat hat einen Beschluss des Kirchengemeinderates zu beanstanden, wenn er ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchengemeinderat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet das Landeskirchenamt, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.

 

Artikel 29: Vertretung im Rechtsverkehr

Der Kirchengemeinderat vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.

 

Artikel 30: Geschäftsführung

Die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Kirchengemeinderates. Der Kirchengemeinderat kann im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Führung der laufenden Geschäfte ganz oder teilweise einem anderen Mitglied des Kirchengemeinderates oder einem aus seiner Mitte gebildeten Ausschuss übertragen.

 

Artikel 31: Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates

(1) Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderates.

(2) Es werden mindestens sechs Mitglieder des Kirchengemeinderates durch die Kirchenmitglieder in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

(3) Bis zu zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates können durch den noch im Amt befindlichen Kirchengemeinderat im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat berufen werden.

(4) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach Absatz 2 gewählt oder nach Absatz 3 berufen werden.

(5) Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren darf zusammen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen.

(6) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates wird vor jeder Wahl vom Kirchengemeinderat festgesetzt.

 

(7) Eine Veränderung der Anzahl der Pastorinnen bzw. Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode beeinträchtigt die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates im Übrigen nicht.

(8) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

 

Artikel 32: Vorsitz

(1) Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist nicht wählbar.

(2) Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.

(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

 

Artikel 33: Teilnahmerechte

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sollen zu den ihren Aufgabenbereich betreffenden Beratungen des Kirchengemeinderates hinzugezogen werden.

(2) Die der Kirchengemeinde zugeordneten Pastorinnen und Pastoren sowie die Vikarinnen und Vikare nehmen an den Sitzungen des Kirchengemeinderates mit beratender Stimme teil.

(3) Weitere sachkundige Personen können zu Beratungen des Kirchengemeinderates hinzugezogen werden.

 

Artikel 34: Ausschüsse

(1) Der Kirchengemeinderat kann Orts- und Fachausschüsse bilden, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden.

(3) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann die Entscheidung für einzelne Aufgaben übertragen werden.

(4) Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchengemeinderat als Ausschüsse anerkannt werden. Der Kirchengemeinderat entsendet ein Mitglied.

(5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.

 

Abschnitt 3: Gemeindeversammlung

 

Artikel 35: Aufgaben

Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. sie berät über Angelegenheiten der Kirchengemeinde;

2. sie nimmt den Bericht des Kirchengemeinderates entgegen;

3. sie kann Entscheidungen des Kirchengemeinderates anregen.

 

Artikel 36: Verfahren

(1) Die Gemeindeversammlung soll mindestens einmal im Jahr durch das vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates einberufen werden. Sie ist einzuberufen auf Beschluss des Kirchengemeinderates oder auf Antrag einer Anzahl von Mitgliedern der Kirchengemeinde, die mindestens ein Dreifaches der Anzahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates beträgt.

(2) Die Gemeindeversammlung kann durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel oder durch die Pröpstin bzw. den Propst einberufen werden.

(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde.

(4) Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich.

(5) Die Gemeindeversammlung wählt aus den Mitgliedern des Kirchengemeinderates ein Mitglied in den Vorsitz.

(6) Artikel 6 Absatz 7 gilt nicht.

 

Abschnitt 4: Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit

 

Artikel 37: Aufgabengemeinschaften

Kirchengemeinden können durch Vertrag vereinbaren, einzelne ihnen obliegende Aufgaben gemeinschaftlich wahrzunehmen. In dem Vertrag sind die Mitwirkung der Beteiligten, die Finanzierung, die Aufsicht und das Verfahren der Vertragsaufhebung zu regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates.

 

Artikel 38: Aufgabendelegation

Kirchengemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Kirchengemeinden einzelne Aufgaben der Übrigen übernimmt. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die übernehmende Kirchengemeinde über. Artikel 37 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

Artikel 39: Kirchengemeindeverbände

(1) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates.

(2) Der Kirchengemeindeverband gibt sich eine Verbandssatzung. In der Verbandssatzung sind insbesondere Art und Ausmaß der übertragenen Aufgaben, die Deckung des Finanzbedarfes, das Verfahren bei Ausscheiden einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sowie Grundsätze der Auseinandersetzung zu regeln. Erlass und Änderung der Verbandssatzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

(3) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.

(4) Die Verbandsversammlung besteht, soweit in der Verbandssatzung nicht anders geregelt, aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Wahl zum vorsitzenden Mitglied und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 32 entsprechend. Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. sie erlässt die Verbandssatzung;

2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;

3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;

4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;

5. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;

6. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;

7. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;

8. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.

(5) Satzungen des Kirchengemeindeverbandes sind zu veröffentlichen.

(6) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl zum vorsitzenden Mitglied und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 32 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbands­vorstandes mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Verpflichtungs­erklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Verbandssatzung können Wertgrenzen festgelegt werden.

(7) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

 

Artikel 40: Kirchspiele

(1) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchspielen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchspielen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.

(2) In den Kirchspielen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch.

(3) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden der Kirchspiele zu Kirchengemeindeverbänden gemäß Artikel 39 zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben zusammengeschlossen werden. Für diese Kirchspiele erlässt die Kirchenkreissynode die Verbandssatzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode.

(4) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.

 

Artikel 41: Aufgabenübertragung und Auftragsverwaltung

(1) Kirchengemeinden und ihre Verbände können eine andere kirchliche Körperschaft durch Vertrag beauftragen, ihnen obliegende Aufgaben wahrzunehmen oder Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, die dieser nicht bereits durch Kirchengesetz zur Erledigung zugewiesen sind. Die Auftrag gebende Körperschaft bleibt Träger der Verwaltungsaufgaben und hat im Rahmen des geltenden Rechtes fachliche Weisungsbefugnis. Die Auftrag nehmende Körperschaft kann die erforderlichen Regelungen mit Zustimmung der Auftrag gebenden Körperschaft auch durch Satzung treffen.

(2) Durch Kirchenkreissatzung kann dem jeweiligen Kirchenkreis die Erledigung von Verwaltungsgeschäften der Kirchengemeinden und ihrer Verbände, die ihm nicht bereits durch Kirchengesetz zur Erledigung zugewiesen sind, übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

 

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