Teil 6: Finanzverfassung
Artikel 123: Grundsätze der Vermögens- und Finanzwirtschaft
(1) Das Recht, von den Kirchenmitgliedern kirchliche Abgaben zu erheben, steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
(2) Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt wird.
(3) Das Vermögen sowie die Einnahmen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der Landeskirche und der Dienste und Werke dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
(4) Die Solidarität innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet ihren Ausdruck auch in einem Ausgleich der Mittel und Lasten, damit die selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben auf allen Ebenen gewährleistet ist.
Artikel 124: Finanzverteilung
(1) Die Verteilung der Kirchensteuern und weiteren Einnahmen zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche erfolgt nach Maßgabe eines Kirchengesetzes, das die Verteilung des Anteils an die Kirchenkreise durch Schlüsselzuweisungen vorsieht.
(2) Die Kirchenkreise sorgen für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kirchengemeinden. Dabei können sonstige Einnahmen der Kirchengemeinden berücksichtigt werden.
(3) Die Landeskirche erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben für jeden Haushaltszeitraum einen Anteil an den Kirchensteuern und weiteren Einnahmen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Artikel 125: Finanzbeirat der Kirchenkreise
(1) Die Kirchenkreise bilden einen Finanzbeirat, in den jeder Kirchenkreis ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied entsendet.
(2) Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise an den Kirchensteuern und weiteren Einnahmen zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch, wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung durch den für die Landeskirche an den Kirchensteuern und sonstigen Einnahmen festgelegten Anteil nicht gedeckt ist. Der Einspruch kann von der Landessynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zurückgewiesen werden.
(3) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise wählt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und zwei Mitglieder zu stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern.
Artikel 126: Haushaltsführung
(1) Wesentliche Grundlage für die Haushaltsführung sind die aufzustellenden Haushalte.
(2) Die Haushaltspläne der kirchlichen Körperschaften sind offen zu legen.
(3) Im Sinne einer verantwortlichen Haushalterschaft ist auf ein Ausschöpfen der Einnahmemöglichkeiten sowie auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu achten.
(4) Das kirchliche Vermögen ist grundsätzlich für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
(5) Bei Vermögens- und Finanzentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit der Kirche durch eine angemessene Vorsorge abzusichern. Der laufenden Haushaltswirtschaft soll eine mehrjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
(6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Artikel 127: Rechnungsprüfung
(1) Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Dienste und Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung. Rechtlich selbständige Dienste und Werke unterliegen der Rechnungsprüfung nur hinsichtlich der Verwendung kirchlicher Zuwendungen oder auf der Grundlage besonderer Vereinbarung.
(2) Verantwortlich für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode. Er hat insbesondere die Aufgabe, der Landessynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen. Er erlässt Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(3) Die Rechnungsprüfung wird durch ein in seinem Prüfungshandeln unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses durchgeführt. Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, alle kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre Dienste und Werke zu prüfen. Es hat seinen Sitz am Sitz des Landeskirchenamtes.
(4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.



