Teil 7: Rechtsschutz
Artikel 128: Rechtsweg und rechtliches Gehör
(1) Jeder bzw. jedem steht nach Maßgabe des Kirchenrechtes der Widerspruch und der Rechtsweg offen, wenn und soweit sie bzw. er in ihren bzw. seinen Rechten verletzt wird.
(2) In Verwaltungsverfahren und vor den Kirchengerichten haben die Beteiligten Anspruch auf rechtliches Gehör.
Artikel 129: Gegenstand des kirchlichen Rechtsschutzes
(1) Die kirchliche Gerichtsbarkeit dient der Rechtsprechung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(2) Kirchliche Gerichtsbarkeit wird ausgeübt
1. bei Verfassungsstreitigkeiten;
2. bei Verwaltungsstreitigkeiten;
3. bei Amtspflichtverletzungen;
4. bei mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten;
5. bei sonstigen durch Kirchengesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Die Richterinnen und Richter an den Kirchengerichten sind unabhängig und nur an Schrift und Bekenntnis sowie an das geltende Recht gebunden.
(4) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
Artikel 130: Lehrverfahren
Wenn öffentliche Verkündigung oder Lehre einer Pastorin bzw. eines Pastors oder einer anderen ordinierten oder beauftragten haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiterin bzw. eines anderen ordinierten oder beauftragten haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Mitarbeiters mit den in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Bekenntnissen unvereinbar zu sein scheinen, ist ein Lehrverfahren durchzuführen. Das Nähere über Voraussetzungen, Spruchkörper, Verfahren und Rechtsfolgen eines Lehrverfahrens wird durch Kirchengesetz geregelt.
Artikel 131: Kirchliche Gerichte
(1) Die Kirchengerichte werden durch Kirchengesetz errichtet.
(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Als Revisionsgericht dient das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
(3) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, ein kirchliches Disziplinargericht sowie Spruchstellen und ähnliche Einrichtungen mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit nicht durch Kirchengesetz bestimmte kirchliche Gerichte der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder der Evangelischen Kirche in Deutschland in Anspruch zu nehmen sind.
(4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.



