Vertragsentwurf zur Nordkirche vorgestellt

KP Peter von Loeper. Foto: Neumann

Vertragsentwurf zur Nordkirche vorgestellt

 

Züssow (rn). Auf der pommerschen Landessynode wurde am Freitagabend der Vertragsentwurf zur Bildung einer gemeinsamen Kirche im Norden durch Konsistorialpräsident Peter von Loeper vorgestellt.

 

Nachfolgend eine Übersicht:

Der Vertragsentwurf zur Nordkirche besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird das verbindliche Verfahren beschrieben, wie man zu einer gemeinsamen Kirche kommen will. Der zweite Teil ist der materielle Teil und beschreibt Grundsätze einer zukünftigen Verfassung und für ein Einführungsgesetz. Diese beiden Teile sind rechtlich gleichwertig.

 

Fusionsvertrag

Grundentscheidungen zum Fusionsvertrag:

Mit Abschluß des Fusionsvertrages – geplant Ende März 2009 – wird ein Kirchenverband gegründet. Darin gibt es eine Verfassunggebende Synode und eine Gemeinsame Kirchenleitung. Ein Ausstieg ist möglich, allerdings ist dazu eine verfassungsändernde Mehrheit einer Synode erforderlich.

 

Grundlagen und Verband (§§ 1-6)

Ein Verband evangelischer Kirchen wird gegründet mit dem Ziel eine gemeinsame Kirche im Norden zu bilden.

Der Verband wird umlagefinanziert: NEK 85%, ELLM 10% und PEK 5%.

Kooperation der vertragschließenden Kirchen ab Abschluß des Vertrages hinsichtlich: Rechtssetzung, Stellungnahmen, Stellenbesetzung und gleichlautende Dienstvereinbarungen.

Der Verband wird mit Entstehen der gemeinsamen Kirche aufgelöst.

 

Verfassunggebende Synode (§§ 3 und 7-13)

Die Verfassunggebende Synode setzt sich aus allen Synodalen der drei Kirchen zusammen, insgesamt 266 Synodale (ELLM 57, NEK 140, PEK 69).

Ihre Aufgabe ist die Beschlußfassung über die Verfassung und das Einführungsgesetz.

 

Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn jeweils 2/3 der Mitglieder (mind. 178) anwesend sind.

Allgemeine Beschlüsse (z.B. Geschäftsordnung) werden mit der Hälfte der Anwesenden beschlossen (mind. 90).

Beim Beschluß der Verfassung und des Einführungsgesetzes: 2/3 der Mitglieder (mind. 178) und 2/3 der anwesenden Mitglieder jeder Synode.

 

Die Verfassunggebende Synode wird durch den/die dienstälteste/n Präsidentin bzw. Präsident oder Präses einberufen.

Konstituierung: Reformationstag 2010. Aufgabe ist die 1. Lesung des Verfassungsentwurfes und Änderung oder Ergänzung der Grundsätze der Verfassung.

 

Synodale Ausschüsse: Grundsätzlich mit paritätischer Besetzung.

Vorgesehen sind die Ausschüsse: Theologischer Ausschuß, Rechts- und Finanzausschuß. Weitere Ausschüsse sind möglich.

 

Gemeinsame Kirchenleitung (§§ 3 und 14-21)

Sie besteht aus 37 Mitgliedern - alle Mitglieder der drei Kirchenleitungen (ELLM 12, NEK 13, PEK 12).

 

Aufgaben der Gemeinsamen Kirchenleitung (§ 14)

Erarbeitung des Verfassungsentwurfes und des Entwurfes des Einführungsgesetzes nach den Grundsätzen in Teil 2 des Fusionsvertrages.

Entwurf der Geschäftsordnung, Beschlußvorlagen für die Synoden der drei Kirchen, Berufung der Mitglieder der Steuerungsgruppe, Hinwirken auf Rechtsangleichung, einheitliche Stellungnahmen sowie einvernehmliche Stellenbesetzung leitender Ämter.

 

Beschlußfähigkeit: Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder (mind. 25).

Entscheidungen: Zustimmung mit mehr als der Hälfte (mind. 13).

Synodenvorlagen: Hälfte der Anwesenden (mind. 13) und Hälfte der Mitglieder einer jeden Kirchenleitung.

 

Verfahren der Verfassungsgebung (§§ 22-26)

Beschlußfassung in drei Lesungen

1. Lesung am Reformationstag 2010.

Stellungnahmezeitraum für die drei Landeskirchen (mind. 9 Monate) und Erarbeitung neuer Beschlußvorlagen durch die Gemeinsame Kirchenleitung

2. Lesung: Zeitraum für Ausschußberatungen

3. Lesung mit Beschluß Verfassung und Einführungsgesetz

 

Überleitung im Fusionsvertrag?

Aus der Pommerschen Evangelischen Kirche wird der Kirchenkreis Pommern

Mitarbeitende der PEK werden Mitarbeitende der Nordkirche

Mitarbeitende der Kirchenkreise werden Mitarbeitende des Kirchenkreises Pommern

Keine betriebsbedingten Kündigungen aus Anlaß des Entstehens der Nordkirche

Gleichlautende Dienstvereinbarungen

 

Grundsätze für eine Verfassung und für ein Einführungsgesetz

Dieser II. Teil besteht aus sechs Punkten:

1. Grundlagen

a. Allgemeines Priestertum

b. Gleichstellung von Frauen und Männern

c. Mehrheit der Ehrenamtlichen in kirchlichen Gremien

d. Gegliedertes Amt – Gemeinschaft der Dienste

e. Dreistufige Organisationsstruktur

f. PEK und ELLM jeweils ein Kirchenkreis

g. Mitgliedschaften ( EKD, VELKD, ÖRK, LWB, KEK, GEKE UEK) bleiben

h. Ökumene: 3% Vorwegabzug

 

2. Kirchengemeinden

a. Selbstverwaltungsgarantie

b. Leitung durch Kirchenvorstand und PastorInnen in gemeinsamer Verantwortung im Gemeindekirchenrat

c. Ausreichende Finanzausstattung zu eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung

d. Kirchengemeindegrößen nach Überschaubarkeit und Erreichbarkeit

e. Regelungen für verbindliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinden durch Kirchenkreise

f. Subsidiaritätsprinzip

 

3. Kirchenkreise

a. Selbstverwaltungsgarantie

b. Leitung in gemeinsamer Verantwortung durch KK-Synode, KK-Vorstand und Pröpsten/Pröpstinnen

c. Errichtung von Diensten, Werken, Einrichtungen

d. Aufsichtsbefugnisse über Kirchengemeinden

e. Kirchenkreisverwaltungen, ggf. Außenstellen

 

4. Landeskirche

Leitung in gemeinsamer Verantwortung durch:

a. Synode/Kirchenleitung/Landesbischöfin bzw. Landesbischof

b. Drei Sprengel mit Sprengelbischof. Sitze: Hamburg, Schleswig, Greifswald

c. Landeskirchenamt mit Sitz in Lübeck

 

Zusammensetzung der Synode, gesamt 156 Synodale, davon 8 aus Pommern:

76 Ehrenamtliche

32 PastorInnen

18 Dienste und Werke

14 Mitarbeitende

4 ProfessorInnen der Theologie

12 Berufene Mitglieder

Dazu:

3 Jugenddelegierte (beratend)

2 Nordschleswiger (beratend)

 

insgesamt 156

Mecklenburg: 12, Nordelbien: 120 (aus 11 Kirchenkreisen), Pommern: 8. Dazu 4 ProfessorInnen und 12 Berufene Mitglieder

 

Zusammensetzung der Gemeinsamen Kirchenleitung:

17 gesamt

9 Ehrenamtliche

4 Bischöfe/BischöfInnen

1 MitarbeiterIn

1 GemeindepastorIn

1 Propst/Pröpstin

1 N.N.

 

5. Dienste und Werke

a. Diakonie ist Wesensäußerung der Kirche

b. Ein DW für jedes Bundesland

c. Organisation auf Ebenen Kirchenkreise und Landeskirche

d. Zuordnung zu den Ebenen nach Orientierungspunkten

e. Regelung: einheitliches Werkegesetz

f. Organisation in Hauptbereichen

g. Kontraktsystem

h. 8% aus landeskirchlichem Haushalt für Dienste und Werke

 

6. Finanzen

Gemeinsames Finanz- Besoldungs- und Versorgungssystem

Finanzverteilung in drei Schritten

1. Schritt: Vorwegabzug (Umlagen, Versicherungen, Versorgung u.a.)

2. Schritt: Aufteilung zwischen Landeskirche und Kirchenkreisen

3. Schritt: Verteilung der Zuweisung an die Kirchenkreise

vorab 3% nach Bauvolumen. Und dann:

- 75% nach Gemeindegliederzahl

- 25% nach Wohnbevölkerung

 

Gemeinsames Versorgungssystem

- Bei Eintritt Deckungsgrad überall von mindestens 60%

- Gemeinsames Besoldungssystem. Bis 2012 Besoldung von mindestens 90%. Danach in acht Jahren auf 100%

- Rücklagen

- Immobilien

- Inkrafttreten mit gemeinsamer Verfassung

 

Problemfelder:

- Einheitliches Besoldungsniveau, Finanzierung

- Gemeinsames Versorgungssystem

- Arbeitsrechtssetzung ist noch offen: Dritter Weg oder Gewerkschaftssystem

- Vorlageberechtigung zur zweiten Lesung der Verfassung

- Zustimmungsquorum für Beschlußfassung der Verfassung

- UEK-Mitgliedschaft

- Terminologie (für Gemeinden, Kirchenkreise, Pröpste bzw. Superintendenten...)

(17.10.2008)

 

Folien zur Übersicht (330 KB)